Umsatzsteuer auf Rechnungen: Wann sie ausgewiesen werden muss

Lesedauer: 12 Min
Aktualisiert: 2. Juni 2026 19:29

Für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler ist die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis mehr als eine Formalität. Der Ausweis entscheidet darüber, ob ein Geschäftsvorfall ordnungsgemäß dokumentiert ist, ob Vorsteuer gezogen werden kann und ob die Buchhaltung später ohne Nacharbeit funktioniert. Wer hier sauber arbeitet, vermeidet Rückfragen von Kunden, unnötige Korrekturen und steuerliche Risiken.

Grundsätzlich gilt: Sobald ein Unternehmer eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung im Inland ausführt und nicht unter eine Steuerbefreiung fällt, gehört die Umsatzsteuer auf die Rechnung. In der Praxis hängen die Details aber von mehreren Punkten ab, etwa vom Leistungsort, vom Empfänger, von der Art der Leistung und von möglichen Sonderregeln wie der Kleinunternehmerregelung oder dem Reverse-Charge-Verfahren.

Wann der Ausweis zwingend ist

Ein Umsatzsteuerausweis ist erforderlich, wenn eine steuerpflichtige Leistung vorliegt und der Leistende zum gesonderten Ausweis berechtigt oder verpflichtet ist. Das betrifft im Alltag vor allem normale Inlandsgeschäfte zwischen Unternehmen oder an Privatkunden, sofern keine Befreiungsvorschrift greift.

Entscheidend ist dabei nicht die Höhe des Rechnungsbetrags, sondern die steuerliche Einordnung des Umsatzes. Auch kleinere Aufträge können umsatzsteuerpflichtig sein. Umgekehrt kann eine hohe Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, wenn eine Sonderregelung anwendbar ist.

Typische Fälle mit Ausweis

  • Lieferungen und Dienstleistungen im Inland, die regulär steuerpflichtig sind
  • Rechnungen an Geschäftskunden, bei denen keine Umkehr der Steuerschuld greift
  • Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen für steuerpflichtige Leistungen
  • Schlussrechnungen, in denen die bereits gestellten Teilbeträge sauber verrechnet werden

Wann keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird

Es gibt mehrere Konstellationen, in denen auf der Rechnung kein offener Umsatzsteuerbetrag erscheinen darf. Der wichtigste Fall ist die Kleinunternehmerregelung. Wer diese in Anspruch nimmt, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und weist stattdessen auf die Steuerbefreiung nach der geltenden Vorschrift hin.

Daneben kommen weitere Situationen vor, in denen der Ausweis unterbleibt oder anders dargestellt wird. Dazu zählen steuerfreie Umsätze, bestimmte Leistungen im Ausland und Geschäfte, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Gerade im B2B-Bereich ist deshalb eine saubere Prüfung des Leistungsempfängers und des Leistungsorts nötig.

Häufige Ausnahmen im Überblick

  • Kleinunternehmerregelung mit Rechnungsstellung ohne Steuerbetrag
  • Steuerfreie Umsätze, etwa bestimmte medizinische oder Bildungsleistungen
  • Reverse-Charge-Fälle mit Steuerschuldnerschaft des Empfängers
  • Leistungen mit besonderem Leistungsort außerhalb Deutschlands

Die Rechnung richtig aufbauen

Damit der Ausweis der Umsatzsteuer anerkannt wird, muss die Rechnung die Pflichtangaben vollständig enthalten. Ein fehlender oder falscher Steuersatz kann später zu Vorsteuerproblemen beim Kunden führen und beim Aussteller eine Korrektur erforderlich machen. Wir sollten deshalb nicht nur den Betrag nennen, sondern auch die steuerliche Grundlage eindeutig abbilden.

Anleitung
1Leistung steuerlich einordnen.
2Empfängertyp prüfen: Privatkunde, Unternehmer oder Auslandskunde.
3Prüfen, ob eine Steuerbefreiung oder Sonderregel gilt.
4Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnungsvorlage hinterlegen.
5Hinweise zu Kleinunternehmerstatus oder Reverse Charge ergänzen — Prüfe anschließend das Ergebnis und wiederhole bei Bedarf die entscheidenden Schritte.

Eine ordentliche Rechnung enthält unter anderem die Leistungsbeschreibung, das Leistungsdatum, Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttosumme. Bei Sonderfällen braucht es zusätzlich einen klaren Hinweis auf die angewendete Regel. Je nach Sachverhalt genügt ein kurzer Vermerk nicht; in bestimmten Fällen ist eine präzise Formulierung notwendig.

Pflichtangaben mit Umsatzsteuerbezug

  • vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit erforderlich
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
  • Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag
  • Bruttobetrag

Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, darf keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Der Betrag darf dann nicht als Steuerbetrag erscheinen, weil sonst ein unberechtigter Steuerausweis vorliegen kann. Das führt schnell zu Korrekturbedarf und kann finanzielle Folgen haben, wenn der falsch ausgewiesene Betrag an das Finanzamt abgeführt werden muss.

In der Rechnungssoftware sollte deshalb die Steuerlogik passend eingestellt sein. Wir empfehlen, den Status des Unternehmens regelmäßig zu prüfen, vor allem bei wachsendem Umsatz oder einem Wechsel in die Regelbesteuerung. Sobald die Grenze überschritten wird oder bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, ändert sich auch die Rechnungsstellung.

Worauf Sie in der Buchhaltung achten sollten

  • Steuerkennzeichen im System korrekt hinterlegen
  • Rechnungsvorlagen ohne Umsatzsteuer-Position verwenden
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung aufnehmen
  • Abgrenzung zum Zeitpunkt des Wechsels in die Regelbesteuerung dokumentieren

Reverse Charge und Leistungsempfänger im Ausland

Bei bestimmten grenzüberschreitenden oder gesetzlich definierten Inlandsgeschäften wird die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmen, sondern vom Empfänger geschuldet. In diesen Fällen ist kein normaler Steuerausweis auf der Rechnung zulässig. Stattdessen braucht es einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren oder auf die einschlägige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Das ist vor allem bei bestimmten Leistungen an Unternehmen im Ausland relevant, aber auch bei einzelnen inländischen Konstellationen. Wer hier nur den Standard aus der Rechnungsvorlage übernimmt, riskiert formale Fehler. Deshalb sollte jede Leistungsart vor dem Versand geprüft werden.

So prüfen Sie jede Rechnung vor dem Versand

Ein belastbarer Prüfprozess spart spätere Korrekturen. Sinnvoll ist ein fester Ablauf, den wir im Tagesgeschäft immer wieder verwenden können. Dadurch bleibt die Rechnungsstellung auch bei mehreren Mitarbeitenden oder bei wechselnden Projekten einheitlich.

  1. Leistung steuerlich einordnen.
  2. Empfängertyp prüfen: Privatkunde, Unternehmer oder Auslandskunde.
  3. Prüfen, ob eine Steuerbefreiung oder Sonderregel gilt.
  4. Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnungsvorlage hinterlegen.
  5. Hinweise zu Kleinunternehmerstatus oder Reverse Charge ergänzen.
  6. Rechnung vor dem Versand auf Pflichtangaben kontrollieren.

Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung

In der Praxis entstehen Probleme oft nicht durch die Steuer selbst, sondern durch ungenaue Vorlagen oder unklare Prozesse. Besonders häufig sind alte Musterrechnungen, die nicht an den aktuellen Status des Unternehmens angepasst wurden. Auch eine falsche Zuordnung von Leistungen oder ein fehlerhafter Steuersatz kann später aufwendig werden.

Ein weiterer Schwachpunkt ist die fehlende Abstimmung zwischen Vertrieb, Projektmanagement und Buchhaltung. Wenn ein Auftrag intern als steuerfrei behandelt wird, die Rechnung aber als steuerpflichtig erzeugt wird, entsteht ein Dokument, das weder fachlich noch buchhalterisch sauber ist. Hier helfen klare Freigabewege und eine einheitliche Pflege der Stammdaten.

Besonders prüfenswerte Punkte

  • Stimmt der Status des Unternehmens im Rechnungsprogramm?
  • Passt der Steuersatz zur Leistung und zum Leistungsort?
  • Wurde bei Sonderfällen der richtige Hinweistext verwendet?
  • Enthält die Rechnung Netto-, Steuer- und Bruttobetrag ohne Brüche?
  • Ist die Rechnung mit der Buchhaltung und der Umsatzsteuervoranmeldung abgestimmt?

Rechnungen in der Software korrekt vorbereiten

In vielen Unternehmen entscheidet die Software über die Qualität der Rechnung. Daher lohnt sich ein sauberer Blick in die Einstellungen. Vorlagen, Steuersätze, Standardtexte und Kontenzuordnungen sollten so eingerichtet sein, dass der Rechnungsentwurf bereits weitgehend korrekt ist. Je weniger manuell nachbearbeitet werden muss, desto sicherer läuft der Prozess.

Hilfreich ist eine Struktur mit getrennten Vorlagen für Standardfälle, Kleinunternehmer, innergemeinschaftliche Leistungen und Reverse-Charge-Umsätze. So vermeiden Sie versehentliche Fehlangaben und behalten auch bei mehreren Leistungstypen den Überblick.

  • Steuersätze und Steuerkennzeichen prüfen
  • Textbausteine für Sonderfälle hinterlegen
  • Vorlagen nach Leistungsarten trennen
  • Testrechnungen mit verschiedenen Konstellationen ausgeben
  • Auswertungen mit der Finanzbuchhaltung abgleichen

Wer die Umsatzsteuer auf Rechnungen systematisch behandelt, schafft nicht nur rechtliche Klarheit, sondern auch einen sauberen Ablauf in der gesamten Finanzorganisation. Damit bleibt die Rechnungsstellung belastbar, nachvollziehbar und für die weitere Buchhaltung gut verwertbar.

Abgrenzung bei Mischleistungen und Teilleistungen

In der Praxis ist der Umsatzsteuerausweis nicht nur eine Frage des Leistungstyps, sondern oft auch der Leistungsstruktur. Besonders relevant wird das bei Aufträgen, die mehrere Elemente enthalten, etwa Beratung plus Umsetzung, Lieferung plus Montage oder wiederkehrende Leistungen mit unterschiedlichen Abrechnungszeitpunkten. Wir müssen dann prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um getrennt zu beurteilende Positionen handelt. Davon hängt ab, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen ist.

Bei Mischleistungen sollten Sie die wirtschaftliche Hauptleistung und etwaige Nebenleistungen sauber trennen. Nur so lässt sich sicher beurteilen, ob ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist oder ob einzelne Positionen abweichend zu behandeln sind. Besonders bei langfristigen Projekten ist außerdem zu klären, ob eine Teilleistung bereits als erbracht gilt. Eine Teilleistung muss inhaltlich abgrenzbar, im Voraus vereinbart und gesondert abrechenbar sein. Erst dann kann für diesen Teil eine Rechnung mit dem passenden Steuerhinweis erstellt werden.

  • Vertragliche Leistungsbestandteile prüfen
  • Abrechnungszeitpunkte je Position festhalten
  • Leistungsnachweise und Abnahme dokumentieren
  • Steuersatz je Teilbereich gesondert bewerten

Besonderheiten bei Anzahlungen, Abschlägen und Schlussrechnungen

Gerade im Business-Umfeld werden Leistungen häufig nicht erst am Ende komplett abgerechnet. Anzahlungen und Abschlagsrechnungen lösen dabei eigene umsatzsteuerliche Anforderungen aus. Sobald eine Anzahlung vereinnahmt wird, entsteht für diesen Betrag regelmäßig die Steuerpflicht. Der Ausweis auf der Rechnung ist dann so zu formulieren, dass der vereinnahmte Teilbetrag eindeutig erkennbar ist und die Umsatzsteuer darauf richtig berechnet wird. Eine reine Zahlungsbestätigung reicht dafür nicht aus.

Für die Schlussrechnung ist entscheidend, wie bereits abgerechnete Beträge berücksichtigt wurden. Wir sollten sämtliche Vorabrechnungen so dokumentieren, dass die Endabrechnung den Gesamtwert der Leistung, die gezahlten Abschläge und den verbleibenden Restbetrag lückenlos zusammenführt. Fehler entstehen oft dort, wo Anzahlungen zwar verbucht, aber in der Schlussrechnung nicht sauber gegengerechnet werden. Das führt zu Differenzen in der Vorsteuer beim Kunden und zu Abstimmungsproblemen in der eigenen Buchhaltung.

  1. Gesamtauftrag und Zahlungsplan prüfen.
  2. Jede erhaltene Anzahlung mit Steueranteil erfassen.
  3. Abschlagsrechnungen eindeutig nummerieren und zuordnen.
  4. In der Schlussrechnung alle Vorbeträge abziehen.
  5. Den verbleibenden Umsatzsteuerbetrag rechnerisch kontrollieren.

Innergemeinschaftliche Leistungen und Drittlandsbezug sauber einordnen

Ein besonders sensibler Bereich sind grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle. Ob Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen ist, richtet sich dann nicht nur nach dem Sitz des Leistungserbringers, sondern auch nach der Art der Leistung und dem Status des Empfängers. Bei innergemeinschaftlichen B2B-Leistungen wird die Steuer häufig nicht auf der Rechnung ausgewiesen, weil die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Angaben zum ausländischen Geschäftspartner vollständig und prüfbar sind.

Auch bei Leistungen an Unternehmen außerhalb der Europäischen Union oder bei Lieferungen in Drittländer gelten gesonderte Regeln. Hier kommt es auf den genauen Leistungsort, den Nachweis der Unternehmereigenschaft und gegebenenfalls auf Ausfuhr- oder Beförderungsbelege an. Ohne diese Unterlagen riskieren wir fehlerhafte Abrechnungen, Nachfragen der Finanzverwaltung und Korrekturen in bereits verbuchten Perioden. Deshalb sollte jede grenzüberschreitende Rechnung vor dem Versand mit einer eigenen Prüfroutine durchlaufen werden.

Für eine belastbare Prüfung haben sich diese Schritte bewährt:

  • USt-IdNr. oder ausländische Steuernummer des Kunden erfassen
  • Leistungsort nach den geltenden Regelungen bestimmen
  • Steuerschuldnerschaft des Empfängers dokumentieren
  • Benötigte Nachweise vor Rechnungsstellung ablegen
  • Textbausteine im Rechnungsformular an den Fall anpassen

Interne Kontrollen, Freigaben und Dokumentation im Rechnungsprozess

Ein rechtssicherer Rechnungsprozess endet nicht beim Ausweisen der Umsatzsteuer, sondern beginnt dort erst mit der sauberen Kontrolle. Gerade bei mehreren Mitarbeitenden im Vertrieb, in der Projektleitung oder in der Buchhaltung braucht es feste Freigabeschritte. So stellen wir sicher, dass Rechnungen nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch steuerlich korrekt aufgebaut sind. Das gilt besonders bei wechselnden Steuersätzen, Sonderfällen und individuellen Vertragsklauseln.

Hilfreich ist eine klare Arbeitsteilung: Die Fachabteilung bestätigt die Leistung, die Buchhaltung prüft die steuerliche Einordnung und die Freigabestelle gibt die Rechnung erst danach frei. Ergänzend sollte jeder Vorgang revisionssicher dokumentiert werden. Dazu gehören Vertragsgrundlage, Leistungsnachweis, Korrespondenz, verwendete Steuersätze und eventuelle Sondervermerke. Wer diese Informationen systematisch sammelt, reduziert Korrekturen und schafft eine belastbare Grundlage für Betriebsprüfungen.

In der täglichen Umsetzung bewährt sich ein kurzer Prüfpfad vor dem Versand:

  • Leistung ist vollständig oder als Teilabschnitt dokumentiert
  • Steuerliche Einordnung ist dem Auftrag zugeordnet
  • Rechnungsadresse und Steuernummern sind vollständig
  • Steuersatz, Steuerbetrag und Nettowert stimmen rechnerisch
  • Besondere Hinweise sind nur enthalten, wenn sie fachlich erforderlich sind

FAQ

Wann muss eine Umsatzsteuer auf einer Rechnung erscheinen?

Ein Ausweis ist erforderlich, sobald Sie als regelbesteuernder Unternehmer steuerpflichtige Leistungen abrechnen. Maßgeblich ist dabei, dass der Umsatz nicht unter eine Steuerbefreiung fällt und keine Sonderregel wie die Kleinunternehmerregelung oder ein Reverse-Charge-Fall greift. In der Praxis prüfen wir daher immer zuerst den Leistungstyp, den Ort der Leistung und den Status des Rechnungsausstellers.

Reicht es aus, die Steuer erst in der Buchhaltung zu erfassen?

Nein, denn die Rechnung selbst muss inhaltlich korrekt sein. Die Umsatzsteuer gehört bei ausweispflichtigen Umsätzen direkt auf das Dokument, damit der Empfänger Vorsteuer ziehen kann und die Rechnung formell verwendbar ist. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, verursacht aber zusätzlichen Abstimmungsaufwand.

Was passiert, wenn ich den Steuerbetrag zu Unrecht ausweise?

Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag unter Umständen auch dann, wenn er materiell gar nicht hätte berechnet werden dürfen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Umsatzsteuer versehentlich auf steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze gesetzt wurde. Solche Fehler sollten Sie zeitnah berichtigen und die betroffenen Buchungen sauber abgrenzen.

Wie gehe ich vor, bevor ich eine Rechnung versende?

Wir empfehlen einen festen Prüfablauf mit klaren Entscheidungsschritten. Zuerst prüfen Sie den Leistungsort, dann den steuerlichen Status des Kunden und anschließend die anwendbare Besteuerungsregel.

  • Ist die Leistung steuerpflichtig?
  • Greift Kleinunternehmerstatus oder eine Befreiung?
  • Liegt ein innergemeinschaftlicher Vorgang oder ein Drittlandsfall vor?
  • Muss der Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen werden?
  • Sind Steuersatz, Steuerbetrag und Pflichtangaben vollständig?

Worin unterscheiden sich Nettorechnung und Bruttorechnung?

Bei einer Nettorechnung wird der Steuerbetrag getrennt ausgewiesen, während die Bruttorechnung den Endbetrag einschließlich Steuer zeigt. Im Unternehmensalltag ist der Nettoumgang üblich, weil sich Steuer und Vorsteuer leichter prüfen lassen. Entscheidend bleibt, dass der Ausweis zur Besteuerungsart passt und nachvollziehbar belegt ist.

Welche Rolle spielt die Kleinunternehmerregelung?

Wer diese Regelung anwendet, darf keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Stattdessen sollte ein klarer Hinweis auf die Steuerbefreiung beziehungsweise die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erscheinen. Sobald die Voraussetzungen entfallen oder freiwillig zur Regelbesteuerung gewechselt wird, ändert sich auch die Rechnungslogik.

Wie erkenne ich, ob Reverse Charge anzuwenden ist?

Reverse Charge kommt vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen und bestimmten inländischen Sondertatbeständen vor. Dann wird die Steuer nicht vom Leistenden, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet, weshalb auf der Rechnung kein regulärer Umsatzsteuerbetrag stehen darf. Der Hinweistext muss zur Art des Umsatzes passen und formell eindeutig sein.

Was muss ich bei Auslandskunden besonders beachten?

Hier sind Leistungsort, Unternehmereigenschaft des Kunden und die Art der Leistung entscheidend. Je nach Konstellation wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit ausländischer Steuer oder mit einem Reverse-Charge-Hinweis ausgestellt. Wir prüfen deshalb immer zuerst, in welchem Staat die Leistung steuerlich verortet wird.

Kann ich eine bereits versandte Rechnung noch korrigieren?

Ja, das ist möglich und bei Abrechnungsfehlern oft notwendig. Sie sollten die fehlerhafte Rechnung stornieren oder berichtigen und die Korrektur lückenlos dokumentieren. Wichtig ist, dass Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldung und Debitorenbuchhaltung dieselben Werte zeigen.

Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung am meisten?

Besonders hilfreich sind Vertragsunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Kundendaten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und der Nachweis des Leistungsortes. Damit lässt sich die richtige steuerliche Behandlung schneller und belastbarer ableiten. Für wiederkehrende Vorgänge lohnt sich zudem eine interne Checkliste mit Freigabeschritten.

Fazit

Der korrekte Ausweis der Steuer auf Rechnungen hängt immer von der steuerlichen Einordnung des Einzelfalls ab. Wer Leistungsart, Empfängerstatus und Sonderregeln systematisch prüft, vermeidet Fehlangaben und sichert die Vorsteuerfähigkeit der Rechnung. Mit klaren Prozessen, sauberer Softwarepflege und einer verlässlichen Prüfung vor dem Versand lässt sich die Rechnungsstellung dauerhaft rechtssicher gestalten.

Checkliste
  • Lieferungen und Dienstleistungen im Inland, die regulär steuerpflichtig sind
  • Rechnungen an Geschäftskunden, bei denen keine Umkehr der Steuerschuld greift
  • Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen für steuerpflichtige Leistungen
  • Schlussrechnungen, in denen die bereits gestellten Teilbeträge sauber verrechnet werden

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Christian Gerhards

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