Neue Ökodesign-Regeln: Was Hersteller und Händler bei Energielabels beachten müssen

Lesedauer: 9 Min
Aktualisiert: 3. November 2026 10:58
Transparenz: Bei der Erstellung dieses Beitrags kam generative KI zum Einsatz.

Hersteller, Importeure und Händler sollten vor dem Vertrieb eines energieverbrauchsrelevanten Produkts prüfen, welche produktspezifische EU-Verordnung gilt und ab welchem Zeitpunkt deren Anforderungen anzuwenden sind. Maßgeblich sind nicht allein das bekannte farbige Energielabel, sondern auch die Registrierung in der europäischen Produktdatenbank EPREL, das Produktdatenblatt, technische Unterlagen und die Ökodesign-Anforderungen des jeweiligen Produkttyps. Fehlt eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder wird ein nicht ordnungsgemäß registriertes Modell angeboten, können Marktüberwachungsbehörden den Vertrieb beanstanden.

Eine pauschale Liste aller neuen Vorgaben wäre dennoch irreführend: Die Pflichten werden für einzelne Produktgruppen durch besondere EU-Rechtsakte festgelegt und zu unterschiedlichen Zeitpunkten geändert. Ein Betrieb muss daher zuerst Produktgruppe, Modell, Rolle in der Lieferkette und vorgesehenen Vertriebsweg bestimmen. Erst daraus ergibt sich, welche Unterlagen und Kennzeichnungen erforderlich sind.

Zwei Regelungsbereiche müssen getrennt geprüft werden

Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verfolgen verwandte Ziele, regeln aber unterschiedliche Aufgaben. Ein Energielabel informiert Käufer unter anderem über die Energieeffizienzklasse und weitere produktabhängige Verbrauchs- oder Leistungswerte. Ökodesign-Anforderungen bestimmen dagegen, welche technischen Mindestanforderungen ein Produkt erfüllen muss, damit es in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf.

Zum stabilen Rechtsrahmen gehören die EU-Verordnung 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung sowie produktspezifische delegierte Verordnungen. Für zahlreiche energieverbrauchsrelevante Produkte bestehen außerdem Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage des bisherigen Ökodesign-Rahmens. Der neue Rahmen der EU-Verordnung 2024/1781 über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte erweitert den Blick auf weitere Nachhaltigkeitsmerkmale. Aus ihm folgt jedoch nicht, dass jedes Produkt sofort dieselben neuen Einzelpflichten oder bereits einen digitalen Produktpass benötigt. Solche Anforderungen werden erst durch die für eine Produktgruppe geltenden Rechtsakte praktisch bestimmbar.

Für die betriebliche Prüfung sind daher drei Fragen zu trennen:

  • Fällt das Modell unter eine produktspezifische Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung?
  • Welche Ökodesign-Mindestanforderungen gelten für diese Produktgruppe und Modellvariante?
  • Gibt es bereits ergänzende oder neue Anforderungen mit einem besonderen Anwendungsbeginn?

Die maßgebliche Fassung lässt sich in EUR-Lex anhand der Produktgruppe und der Nummer des Rechtsakts prüfen. Informationen zur Energiekennzeichnung und zu EPREL stellt die Europäische Kommission bereit. In Deutschland gehört die Marktüberwachung in den Zuständigkeitsbereich der dafür bestimmten Behörden; bei der Energieverbrauchskennzeichnung übernimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zudem Aufgaben im gesetzlichen Vollzugssystem. Welche Behörde einen Einzelfall bearbeitet, kann von Produkt und Bundesland abhängen.

Hersteller und Importeure tragen die Lieferantenpflichten

Im Kennzeichnungsrecht wird regelmäßig vom Lieferanten gesprochen. Dazu können Hersteller mit Sitz in der EU, Bevollmächtigte oder Importeure gehören. Ein Händler wird nicht automatisch zum Lieferanten, nur weil er ein Produkt verkauft. Bringt er ein Produkt jedoch unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt oder verändert er es in rechtlich relevanter Weise, kann sich seine Rolle verschieben.

Bei einer kennzeichnungspflichtigen Produktgruppe muss der Lieferant insbesondere sicherstellen, dass das Modell ordnungsgemäß erfasst und mit den vorgeschriebenen Informationen bereitgestellt wird. Typischerweise umfasst der Arbeitsablauf folgende Punkte:

  1. Produktgruppe abgrenzen: Modellbezeichnung, technische Bauart und vorgesehene Nutzung werden mit dem Anwendungsbereich der produktspezifischen Verordnung abgeglichen. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sind dabei mitzulesen.
  2. Anforderungen ermitteln: Der Betrieb hält fest, welche Messgrößen, Berechnungsmethoden, Toleranzen, Effizienzklassen und Ökodesign-Mindestwerte für das Modell gelten.
  3. Nachweise zusammenstellen: Technische Dokumentation, Prüf- und Berechnungsgrundlagen, Konformitätsunterlagen sowie die erforderlichen Produktinformationen werden einer verantwortlichen Stelle zugeordnet.
  4. EPREL-Eintrag anlegen: Muss das Modell ein Energielabel tragen, ist die vorgeschriebene Registrierung vor dem Inverkehrbringen zu erledigen. Modellkennung, Lieferantendaten und hinterlegte Unterlagen müssen mit Produkt, Label und Produktdatenblatt übereinstimmen.
  5. Vertriebsmaterial freigeben: Erst nach Prüfung werden Labeldatei, Produktdatenblatt, Abbildungen und Pflichtangaben an Händler und eigene Vertriebskanäle ausgegeben.

Bei Ökodesign-Anforderungen genügt es nicht, lediglich ein Energielabel zu erzeugen. Der Lieferant muss auch die technische Konformität des Produkts belegen können. Abhängig vom einschlägigen Rechtsakt gehören dazu ein vorgesehenes Konformitätsbewertungsverfahren, technische Unterlagen, eine EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Die CE-Kennzeichnung ersetzt weder das Energielabel noch die EPREL-Registrierung.

Neue Ökodesign-Vorgaben können außerdem Angaben oder Leistungen betreffen, die auf dem farbigen Label nicht vollständig erscheinen. Je nach Produktgruppe kommen beispielsweise Anforderungen an den Energieverbrauch in bestimmten Betriebszuständen, die Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile, Demontageinformationen, Software- oder Firmwareänderungen und Informationen für Reparaturbetriebe hinzu. Ob und in welchem Umfang eine solche Pflicht besteht, darf nicht aus einer anderen Produktgruppe übertragen werden.

Händler müssen das Label am richtigen Verkaufspunkt zeigen

Händler sind vor allem dafür verantwortlich, die vom Lieferanten bereitgestellten Kennzeichnungsinformationen korrekt im Verkauf zu verwenden. Sie sollten nicht selbst eine Effizienzklasse berechnen oder ein Label grafisch nachbauen. Stimmen Modellkennung, Label und Produktdatenblatt nicht überein, sollte das Angebot bis zur Klärung nicht freigegeben werden.

Ausstellung im Ladengeschäft

Bei ausgestellten Geräten muss das vorgeschriebene Label sichtbar und in der produktspezifisch vorgesehenen Weise angebracht sein. Ein Label im Ordner, unter dem Gerät oder ausschließlich auf Nachfrage erfüllt die Anzeigeaufgabe regelmäßig nicht. Bei mehreren Varianten ist darauf zu achten, dass das Schild tatsächlich zu dem ausgestellten Modell gehört und nicht nur zur gleichen Baureihe.

Anleitung
1Produktgruppe abgrenzen: Modellbezeichnung, technische Bauart und vorgesehene Nutzung werden mit dem Anwendungsbereich der produktspezifischen Verordnung abgeglichen. Aus….
2Anforderungen ermitteln: Der Betrieb hält fest, welche Messgrößen, Berechnungsmethoden, Toleranzen, Effizienzklassen und Ökodesign-Mindestwerte für das Modell gelten.
3Nachweise zusammenstellen: Technische Dokumentation, Prüf- und Berechnungsgrundlagen, Konformitätsunterlagen sowie die erforderlichen Produktinformationen werden einer ve….
4EPREL-Eintrag anlegen: Muss das Modell ein Energielabel tragen, ist die vorgeschriebene Registrierung vor dem Inverkehrbringen zu erledigen. Modellkennung, Lieferantendat….
5Vertriebsmaterial freigeben: Erst nach Prüfung werden Labeldatei, Produktdatenblatt, Abbildungen und Pflichtangaben an Händler und eigene Vertriebskanäle ausgegeben.

Produktangebote im Onlineshop

Im Fernabsatz müssen Kunden die Effizienzklasse und das elektronische Label beziehungsweise Produktdatenblatt in der vorgeschriebenen Darstellung erreichen können. Die jeweiligen Regeln bestimmen, ob eine direkte Darstellung oder eine geschachtelte Anzeige zulässig ist. Bei einer geschachtelten Anzeige führt ein grafisches Element mit Effizienzklasse und Klassenspektrum zum vollständigen Label. Ein unauffälliger Textlink oder die alleinige Abbildung des QR-Codes ist nicht ohne Weiteres ein Ersatz.

Die Kennzeichnung muss dem richtigen Modell zugeordnet und bereits auf der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Produktseite verfügbar sein. Das betrifft nicht nur den eigenen Shop. Auch Angebote auf Marktplätzen, in Händlerportalen oder in anderen digitalen Verkaufskanälen benötigen eine kontrollierte Datenversorgung.

Werbung und technisches Werbematerial

Enthält Werbung für ein kennzeichnungspflichtiges Modell eine energiebezogene Information oder einen Preis, können Angaben zur Energieeffizienzklasse und zum verfügbaren Klassenspektrum erforderlich sein. Für technisches Werbematerial gelten ebenfalls produktspezifische Vorgaben. Der Betrieb sollte deshalb nicht nur die Produktdetailseite prüfen, sondern auch Anzeigen, Preislisten, Kataloge, Datenblätter, Newsletter und automatisch erzeugte Marktplatzanzeigen.

Eine belastbare Freigabe verbindet Produktdaten und Vertriebskanäle

In kleinen Unternehmen entstehen Kennzeichnungsfehler häufig an der Übergabe zwischen Einkauf, Produktmanagement und Vertrieb. Eine zentrale Modellakte verhindert, dass veraltete Labeldateien oder Angaben einer ähnlichen Variante in den Shop gelangen. Sie kann in einem Warenwirtschaftssystem, Produktinformationssystem oder in einer kontrollierten Ablage geführt werden.

Für jedes betroffene Modell sollten mindestens folgende Angaben nachvollziehbar sein:

  • vollständiger Produktname, Marke und eindeutige Modellkennung,
  • Rolle des Betriebs als Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Händler,
  • einschlägige produktspezifische Rechtsakte und deren Anwendungsbeginn,
  • EPREL-Modellkennung beziehungsweise dokumentierter Registrierungsstatus, sofern erforderlich,
  • freigegebene Fassung des Energielabels und des Produktdatenblatts,
  • technische Konformitätsunterlagen und verantwortliche interne Stelle, soweit der Betrieb Lieferant ist,
  • betroffene Verkaufskanäle sowie Datum der letzten Kontrolle.

Ein kleiner Onlinehandel kann die Verantwortung beispielsweise so verteilen: Der Einkauf verlangt Label, Produktdatenblatt und eindeutige Modellkennung vom Lieferanten. Eine benannte Person prüft die Übereinstimmung mit Produkt und EPREL-Angaben. Der Shop-Verantwortliche bindet die freigegebenen Dateien ein und kontrolliert die Darstellung auf Desktop- und Mobilansicht. Das Ergebnis wird mit Datum und geprüfter Artikelnummer dokumentiert.

Für Hersteller ist der Ablauf umfangreicher. Entwicklung oder Qualitätsmanagement muss die technischen Anforderungen schon vor der Serienfreigabe berücksichtigen. Produktmanagement und Compliance übernehmen anschließend die konsistente Modellregistrierung und Dokumentation. Vertrieb und Handelspartner erhalten nur die freigegebenen Dateien. Änderungen am Produkt, an Software oder an technischen Werten lösen eine erneute Prüfung aus, weil sie eine neue Modellbehandlung oder aktualisierte Unterlagen erforderlich machen können.

Neue Vorgaben gehören in das Änderungsmanagement

Der Ausdruck neue Ökodesign-Regeln bezeichnet keinen einheitlichen Stichtag für sämtliche Waren. EU-Anforderungen werden nach Produktgruppen eingeführt, geändert oder mit Übergangsregelungen versehen. Ein Unternehmen sollte daher nicht nur einmalig vor Markteinführung prüfen, sondern einen wiederkehrenden Rechtsmonitoring-Prozess einrichten.

Die betriebliche Prüfreihenfolge kann knapp gehalten werden:

  1. Produkte nach EU-Produktgruppen und Modellfamilien erfassen.
  2. Für jede Gruppe die geltenden Rechtsakte und angekündigten Anwendungszeitpunkte in EUR-Lex kontrollieren.
  3. Änderungen nach Technik, Dokumentation, EPREL, Labeldarstellung und Händlerkommunikation aufteilen.
  4. Verantwortliche Person und internes Umsetzungsdatum festlegen.
  5. Vor dem gesetzlichen Anwendungsbeginn Produktunterlagen und sämtliche Verkaufskanäle stichprobenartig prüfen.
  6. Freigabe, Abweichungen und Korrekturen nachvollziehbar dokumentieren.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen Restbestände und Modellwechsel. Ob ein vorhandenes Produkt mit einem bisherigen Label weiterverkauft werden darf, hängt von den Übergangsregeln des betreffenden Rechtsakts und vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab. Das Herstellungsdatum oder der Wareneingang beim Händler beantwortet diese Frage nicht in jedem Fall. Bei Unklarheiten sollten Unternehmen die Rechtsfassung, Lieferantenerklärung und Lieferkettendokumentation gemeinsam prüfen.

Typische Fehler und die passende Reaktion

Ein fehlender EPREL-Eintrag lässt sich nicht dadurch ausgleichen, dass der Händler ein plausibel aussehendes Label hochlädt. Ist eine Registrierung vorgeschrieben und nicht nachweisbar, sollte der Händler den Lieferanten um die eindeutige Modellzuordnung und die freigegebenen Dateien bitten. Bleibt die Abweichung bestehen, ist eine Verkaufssperre bis zur Klärung der risikoärmere betriebliche Schritt.

Ein weiterer Fehler ist die Vermischung ähnlicher Varianten. Unterscheiden sich Modelle bei Größe, Ausstattung oder technischen Werten, kann auch die Energiekennzeichnung abweichen. Produktbilder, interne Artikelnummern und Lieferantennamen reichen für die Zuordnung nicht aus; ausschlaggebend ist die eindeutige Modellkennung.

Auch veraltete Klassensysteme können zu falschen Darstellungen führen. Händler sollten weder Klassenangaben aus alten Katalogen übernehmen noch Plusklassen eigenständig in die Skala A bis G umdeuten. Erforderlich ist das gültige Label für das betreffende Modell und die betreffende Produktgruppe.

Hersteller sollten ferner vermeiden, nur die Laborprüfung zu dokumentieren. Für eine belastbare Konformitätsakte müssen Messwerte, Berechnungsmethoden, Modellidentität, Erklärungen und veröffentlichte Angaben zusammenpassen. Weichen Verpackung, Website, EPREL-Eintrag und technische Dokumentation voneinander ab, entsteht ein eigener Prüf- und Korrekturbedarf.

Häufige Fragen zu besonderen Vertriebsfällen

Was gilt bei Produkten unter einer eigenen Handelsmarke?

Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann rechtlich die Lieferanten- beziehungsweise Herstellerverantwortung übernehmen. Eine bloße Zusicherung des ursprünglichen Produzenten reicht dann nicht als betrieblicher Prozess. Vor dem Verkauf sollten Rollenverteilung, technische Unterlagen, Konformität und EPREL-Verantwortung eindeutig festgelegt werden.

Müssen gebrauchte Geräte erneut in EPREL registriert werden?

Der reine Weiterverkauf eines bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachten gebrauchten Geräts ist von der erstmaligen Bereitstellung eines neuen Modells zu unterscheiden. Ob Kennzeichnungsangaben im jeweiligen Angebot erforderlich sind, hängt vom Produkt, der Art des Angebots und den einschlägigen Regeln ab. Bei aufgearbeiteten, wesentlich veränderten oder unter neuer Modellkennung angebotenen Geräten sollte die Einordnung vor der Vermarktung fachlich geprüft werden.

Wer trägt die Verantwortung bei Verkäufen über einen Marktplatz?

Die technische Oberfläche des Marktplatzes nimmt dem Händler seine Pflichten nicht automatisch ab. Der Händler muss prüfen, ob sein Angebot dem richtigen Modell zugeordnet ist und die erforderlichen Angaben sichtbar ausspielt. Lieferant, Händler und Plattform können unterschiedliche Pflichten haben; die interne Dokumentation sollte daher festhalten, wer Daten liefert, wer sie einstellt und wer die veröffentlichte Darstellung kontrolliert.

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