Für die Planung Ihrer Minijobs 2027 sind die Verdienstgrenze und der tatsächlich zu zahlende Stundenlohn gemeinsam entscheidend. Die im Titel genannte Grenze von 633 Euro sollten Sie erst nach Abgleich mit der amtlich geltenden Regelung in Ihre Lohnabrechnung übernehmen. Prüfen Sie zuerst bei der Minijob-Zentrale die Verdienstgrenze für 2027 und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales den dafür geltenden gesetzlichen Mindestlohn. Danach erstellen Sie für jede betroffene Beschäftigung eine neue Entgeltprognose einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen.
Wie die 633-Euro-Grenze zustande kommt
Die Verdienstgrenze für einen geringfügig entlohnten Minijob in Deutschland ist nach § 8 Absatz 1a SGB IV an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Der monatliche Betrag wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und das Ergebnis auf volle Euro aufgerundet wird. Die Grenze ist damit kein frei gewählter Pauschalbetrag.
Ein Mindestlohn von 14,60 Euro würde rechnerisch zu folgender Grenze führen: (14,60 Euro × 130) ÷ 3 = 632,67 Euro; aufgerundet sind das 633 Euro monatlich. Diese Rechnung erklärt den Zusammenhang, bestätigt aber für sich allein weder das Inkrafttreten dieses Mindestlohns noch dessen Geltungsbeginn.
Für Ihre betriebliche Freigabe sind deshalb zwei Prüfpunkte maßgeblich: die für 2027 geltende Mindestlohnregelung und die dazu veröffentlichte Geringfügigkeitsgrenze. Nutzen Sie dafür die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum gesetzlichen Mindestlohn sowie die Rubrik der Minijob-Zentrale zu Verdienstgrenzen. Die folgenden Berechnungen behandeln 633 Euro als Planungsannahme, nicht als hier bestätigten Rechtsstand.
Eine höhere Verdienstgrenze schafft nicht automatisch zusätzliche Arbeitsstunden
Steigen Mindestlohn und Minijob-Grenze gemeinsam, kann ein größerer monatlicher Verdienst notwendig sein, um dieselbe Arbeitszeit weiter zu bezahlen. Die höhere Grenze ist daher nicht automatisch ein zusätzliches Stundenbudget.
Für Ihre Einsatzplanung gilt: Monatlicher Entgeltspielraum ÷ tatsächlich geschuldeter Bruttostundenlohn = rechnerisches monatliches Stundenbudget. Ein höherer vertraglicher oder einschlägiger tariflicher Lohn ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie ein anwendbarer Branchenmindestlohn.
- Bei angenommenen 633 Euro monatlichem Entgeltspielraum und 14,60 Euro Bruttostundenlohn ergeben sich rund 43,35 Stunden im Monat.
- Bei demselben Entgeltspielraum und 16 Euro Bruttostundenlohn ergeben sich rund 39,56 Stunden im Monat.
Beide Werte unterstellen, dass der gesamte Betrag für den laufenden Stundenlohn verfügbar ist. Vorhersehbare zusätzliche Entgeltbestandteile können den Spielraum verringern. Runden Sie das Ergebnis nicht nach oben auf volle Einsatzstunden auf.
Prüfen Sie außerdem, wie der Arbeitsvertrag die Vergütung festlegt. Eine höhere gesetzliche Verdienstgrenze erhöht ein vereinbartes Monatsentgelt nicht von selbst. Ein steigender Mindestlohn kann dagegen eine Vergütungsanpassung erforderlich machen. Ein unverändertes Monatsentgelt bei unveränderter Arbeitszeit muss weiterhin den geschuldeten Stundenlohn abdecken.
Die Entgeltprognose entscheidet, nicht nur der einzelne Abrechnungsmonat
Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist das regelmäßig zu erwartende Arbeitsentgelt maßgeblich. Prüfen Sie daher nicht nur, ob die nächste Auszahlung unter 633 Euro bleibt, sondern welche Vergütung im maßgeblichen Prognosezeitraum voraussichtlich anfällt.
Bei einer angenommenen Monatsgrenze von 633 Euro ergibt sich für zwölf Beschäftigungsmonate ein rechnerischer Vergleichsbetrag von 7.596 Euro: 633 Euro × 12 = 7.596 Euro. Dieser Betrag ist kein frei nutzbares Jahreskonto für beliebig hohe Monatszahlungen. Beschäftigungsdauer, Verteilung der Arbeit und die Regeln für schwankenden Verdienst bleiben für die Beurteilung relevant.
Vorhersehbare Einmalzahlungen gehören in die Prüfung, soweit sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind. Dazu kann beispielsweise ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld gehören. Die Bezeichnung einer Zahlung allein entscheidet nicht darüber, ob sie anzurechnen ist.
Ein zugesagtes Weihnachtsgeld verändert die Planung
Eine Agentur plant für eine Aushilfe zwölf Monate lang jeweils 620 Euro brutto und zusätzlich ein zugesagtes Weihnachtsgeld von 240 Euro. Die Prognose lautet: (620 Euro × 12) + 240 Euro = 7.680 Euro. Das entspricht einem monatlichen Durchschnitt von 640 Euro und liegt damit über der angenommenen Grenze von 633 Euro.
Bei einem vereinbarten laufenden Monatsentgelt von 610 Euro ergibt sich dagegen: (610 Euro × 12) + 240 Euro = 7.560 Euro. Der monatliche Durchschnitt beträgt dann 630 Euro. Ob eine entsprechende Vertragsgestaltung arbeitsrechtlich möglich ist und der Stundenlohn zur Arbeitszeit passt, ist gesondert zu prüfen. Ein bestehender Vergütungsanspruch darf nicht allein durch eine andere Abrechnung beseitigt werden.
Den Jahreswechsel 2027 mit einer Freigabe pro Beschäftigung vorbereiten
In einem kleinen Betrieb kann die Geschäftsführung die Personalentscheidung treffen, während die Lohnabrechnung die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung übernimmt. Auch bei externer Abrechnung muss der Betrieb vollständige Angaben zu Arbeitszeit, Vergütung und weiteren Beschäftigungen liefern.
- Geltende Werte bestätigen: Lassen Sie Mindestlohn und Minijob-Grenze für 2027 anhand der amtlichen Regelung und der Informationen der Minijob-Zentrale abgleichen. Dokumentieren Sie den zugrunde gelegten Geltungsbeginn.
- Vertragsdaten zusammenstellen: Erfassen Sie Stundenlohn oder Monatsentgelt, vereinbarte Arbeitszeit, regelmäßige Zuschläge und zugesagte Sonderzahlungen. Halten Sie auch bekannte weitere Beschäftigungen fest.
- Entgelt neu prognostizieren: Berechnen Sie den voraussichtlichen regelmäßigen Verdienst für den maßgeblichen Beschäftigungszeitraum. Prüfen Sie höhere Entgeltansprüche, bevor Sie zusätzliche Einsätze einplanen.
- Nach dem Ergebnis entscheiden: Bleibt das regelmäßige Entgelt innerhalb der bestätigten Grenze, kann die Beschäftigung hinsichtlich dieses Kriteriums als Minijob geplant werden. Liegt es darüber, prüfen Sie eine zulässige Anpassung von Arbeitszeit und Vergütung oder die Abrechnung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Änderungen umsetzen: Stimmen Sie notwendige Vertragsänderungen mit dem Beschäftigten ab und übergeben Sie der Lohnabrechnung die freigegebenen Daten. Eine Änderung der Software-Stammdaten ersetzt keine erforderliche Vereinbarung.
- Erste Abrechnung kontrollieren: Vergleichen Sie Lohnsatz, vergütete Stunden, Sonderzahlungen und sozialversicherungsrechtliche Einordnung mit der Prognose. Legen Sie fest, wer bei zusätzlichen Einsätzen eine erneute Prüfung auslöst.
Als Nachweis genügt nicht allein der gespeicherte Grenzwert in der Software. In die Entgeltunterlagen gehören die verwendeten Vergütungsdaten, die Berechnung, das Ergebnis und die betriebliche Freigabe. Bei weiteren Beschäftigungen ist zusätzlich zu prüfen, ob und wie diese zusammenzurechnen sind.
Mehrarbeit und Überschreitungen nicht als festen Puffer einplanen
Eine vorhersehbare zusätzliche Schicht ist anders zu behandeln als ein unerwarteter Vertretungsfall. Planen Sie regelmäßigen Mehrbedarf von Anfang an in die Entgeltprognose ein, statt ihn nachträglich als Ausnahme zu behandeln.
Für gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten enthält § 8 SGB IV besondere Voraussetzungen und Begrenzungen. Prüfen Sie den Einzelfall anhand der Rubrik der Minijob-Zentrale zum Überschreiten der Verdienstgrenze. Eine Ausnahme ist kein dauerhaft verfügbarer Zusatzbetrag. Dokumentieren Sie Anlass, fehlende Vorhersehbarkeit, betroffenen Zeitraum und zusätzliches Entgelt.
Ein Überschreiten der regelmäßigen Grenze bedeutet außerdem nicht automatisch, dass die Beschäftigung beendet werden muss. Häufig ist die passende sozialversicherungspflichtige Einordnung zu klären. Ob dabei die Regeln des Übergangsbereichs gelten, sollte die Lohnabrechnung anhand der dann geltenden Werte und der übrigen Beschäftigungsverhältnisse beurteilen.
633 Euro wären der Bruttoverdienst, nicht Ihr vollständiges Arbeitgeberbudget
Die Verdienstgrenze beschreibt das Arbeitsentgelt des Beschäftigten. Sie ist weder eine Zusage über dessen Nettoauszahlung noch eine Obergrenze Ihrer gesamten Personalkosten. Arbeitgeberabgaben, Umlagen, Unfallversicherung und die gewählte steuerliche Behandlung sind gesondert zu berücksichtigen.
Lassen Sie die Lohnabrechnung für 2027 eine Arbeitgeberkostenberechnung mit den bestätigten Beitragssätzen und den persönlichen Voraussetzungen des Beschäftigten erstellen. Für die Einsatzentscheidung sind damit zwei Ergebnisse erforderlich: eine dokumentierte Entgeltprognose zur Einordnung des Minijobs und eine vollständige Kostenberechnung für Ihr Betriebsbudget.