Eine Bürgschaft macht aus dem Kreditrisiko des Unternehmens ein persönliches Haftungsrisiko des Bürgen. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift nicht nur Kreditbetrag und Zinssatz, sondern vor allem Bürgschaftsart, Haftungshöchstbetrag, Laufzeit, Sicherheitenfreigabe und Kündigungsmöglichkeiten. Besonders riskant ist eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft, die neben der Kreditsumme auch Zinsen, Kosten und spätere Vertragsänderungen erfassen soll.
Bei Einzelunternehmen ist zusätzlich zu klären, welchen Nutzen eine persönliche Bürgschaft überhaupt hat: Der Inhaber haftet für betriebliche Verbindlichkeiten ohnehin persönlich. Bei einer GmbH oder UG kann dagegen eine Bürgschaft des Gesellschafters die haftungsrechtliche Trennung teilweise durchbrechen. Die Unterschrift sollte daher erst erfolgen, wenn Bürgschaftsurkunde, Kreditvertrag, Sicherheitenvereinbarungen und Rückzahlungsplanung gemeinsam geprüft wurden.
Was eine Bürgschaft beim Unternehmenskredit bewirkt
Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Kreditgeber, für eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Hauptschuldner ist beispielsweise eine GmbH, während der geschäftsführende Gesellschafter persönlich bürgt. Zahlt das Unternehmen den Kredit nicht vertragsgemäß zurück, kann die Bank unter den vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen auf den Bürgen zugreifen.
Die Bürgschaft ist damit keine unverbindliche Bonitätsbestätigung. Sie kann das Privatvermögen des Bürgen betreffen, etwa Guthaben, Wertpapiere oder pfändbare Einkünfte. Ob und in welchem Umfang weitere Vermögenswerte gefährdet sind, hängt von Eigentumsverhältnissen, bestehenden Sicherheiten, Pfändungsschutz und dem Einzelfall ab.
Die gesetzlichen Grundregeln der Bürgschaft stehen in Deutschland in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Bürgschaft. Für Kaufleute können ergänzende handelsrechtliche Besonderheiten gelten. Maßgeblich bleiben jedoch die unterschriebene Bürgschaftsurkunde, der gesicherte Kreditvertrag und die rechtliche Stellung des Bürgen. Die bei Privatgeschäften bekannten Verbraucherschutzregeln greifen bei einer betrieblich veranlassten Finanzierung nicht automatisch in gleicher Weise.
Die Bürgschaftsart entscheidet über den Zugriff der Bank
Der Begriff Bürgschaft allein sagt noch nicht, wie schnell und unter welchen Voraussetzungen der Kreditgeber den Bürgen in Anspruch nehmen darf. Die genaue Ausgestaltung verändert das Risiko erheblich.
Gewöhnliche Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage
Bei der gesetzlichen Grundform kann dem Bürgen grundsätzlich die Einrede der Vorausklage zustehen. Vereinfacht bedeutet das: Der Gläubiger muss zunächst erfolglos versuchen, gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken, bevor er den Bürgen beansprucht. Von diesem Schutz gibt es gesetzliche und vertragliche Ausnahmen.
In Kreditverträgen wird die Einrede häufig ausgeschlossen. Entscheidend ist deshalb nicht die Überschrift des Dokuments, sondern die Formulierung zur Inanspruchnahme.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge regelmäßig auf die Einrede der Vorausklage. Die Bank muss dann nicht erst das gesamte Vermögen des Unternehmens erfolglos vollstrecken. Sobald die gesicherte Forderung fällig ist und die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen, kann der Zugriff auf den Bürgen deutlich unmittelbarer werden.
Für Gesellschafter und Angehörige der Geschäftsführung ist diese Variante besonders folgenreich. Eine noch laufende Sanierung, ein Stundungsgespräch oder der Versuch, andere Sicherheiten zu verwerten, verhindert die Inanspruchnahme nicht ohne Weiteres.
Ausfallbürgschaft
Eine Ausfallbürgschaft soll grundsätzlich erst eingreifen, wenn ein bestimmter Ausfall beim Hauptschuldner feststeht. Was dafür nachgewiesen werden muss, richtet sich nach der Vereinbarung. Der Vertrag sollte klar regeln, ob eine erfolglose Zwangsvollstreckung nötig ist oder ob beispielsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ausfallereignis genügt.
Der Name klingt für den Bürgen günstiger, ersetzt aber nicht die Prüfung der Ausfalldefinition. Eine weit gefasste Klausel kann die praktische Schutzwirkung erheblich reduzieren.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge zunächst zur Zahlung verpflichtet sein und Einwendungen gegebenenfalls erst anschließend in einem Rückforderungsverfahren geltend machen. Diese Gestaltung ist für den Bürgen besonders belastend und rechtlich anspruchsvoll. Sie sollte ohne fachkundige Prüfung nicht übernommen werden.
Haftungsumfang: Der Kreditbetrag ist nicht automatisch die Obergrenze
Eine betragsmäßig begrenzte Bürgschaft ist aus Sicht des Bürgen besser kalkulierbar als eine unbegrenzte Haftung. Der genannte Höchstbetrag muss jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln gelesen werden. Zu prüfen ist, ob Zinsen, Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Nebenforderungen innerhalb oder außerhalb der Grenze liegen.
Außerdem muss feststehen, welche Verbindlichkeiten gesichert werden. Eine enge Bürgschaft bezieht sich auf einen eindeutig bezeichneten Kredit. Eine weite Sicherungszweckerklärung kann dagegen weitere gegenwärtige oder künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung einbeziehen. Für Selbstständige und Gesellschafter ist eine eindeutig auf den einzelnen Unternehmenskredit begrenzte Haftung regelmäßig leichter zu überblicken.
- Ist der Hauptschuldner mit vollständiger Firmierung bezeichnet?
- Sind Kreditvertrag, Vertragsnummer oder Finanzierungszweck eindeutig zugeordnet?
- Gibt es einen festen Haftungshöchstbetrag?
- Sind Zinsen und Kosten in diesem Betrag enthalten?
- Werden Kontokorrentkredite, spätere Darlehen oder andere Bankforderungen miterfasst?
- Gilt die Bürgschaft auch nach Umschuldung, Prolongation oder Änderung des Kreditvertrags?
Eine Formulierung, die pauschal alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung erfasst, verdient besondere Aufmerksamkeit. Sie kann das Risiko vom einzelnen Investitionskredit auf weitere Verbindlichkeiten ausdehnen.
Die Rechtsform verändert die wirtschaftliche Bedeutung
Bei einem Einzelunternehmen sind Unternehmen und Inhaber rechtlich nicht voneinander getrennt. Betriebliche Kreditschulden treffen daher grundsätzlich bereits das Vermögen des Inhabers. Eine zusätzliche Bürgschaft kann dennoch eigene rechtliche oder vertragliche Wirkungen haben, sollte aber nicht ungeprüft als notwendige Formalität akzeptiert werden. Die Bank sollte erläutern, welche zusätzliche Forderung oder welche besondere Konstellation damit abgesichert wird.
Bei Personengesellschaften hängt die persönliche Haftung von der Gesellschaftsform und der Stellung des Beteiligten ab. Ein Gesellschafter, der bereits persönlich haftet, muss deshalb prüfen, ob die Bürgschaft seinen Haftungsumfang erweitert, Einreden verändert oder weitere Forderungen erfasst.
Bei einer GmbH oder UG haftet für den Unternehmenskredit zunächst die Gesellschaft. Bürgt ein Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich, schafft er einen zusätzlichen direkten Zugriff auf sein Privatvermögen. Die beschränkte Haftung der Gesellschaft beseitigt diese freiwillig übernommene Verpflichtung nicht.
Unterschreiben mehrere Personen, ist außerdem zu klären, ob jeder bis zum vollen Betrag haftet. Bei mehreren Mitbürgen kann der Kreditgeber abhängig von der Vertragsgestaltung einen einzelnen Bürgen umfassend in Anspruch nehmen; ein interner Ausgleichsanspruch gegen die anderen Beteiligten hilft nur, wenn diese zahlungsfähig sind.
Prüfreihenfolge vor der Unterschrift
Die Entscheidung lässt sich in einer kleinen Organisation anhand einer festen Akte vorbereiten. Zuständig sollte eine Person sein, die Kreditunterlagen, Liquiditätsplanung und Sicherheitenübersicht zusammenführt. Bei einer Kapitalgesellschaft müssen persönliche und betriebliche Unterlagen klar getrennt bleiben.
- Hauptschuld abgrenzen: Ordnen Sie die Bürgschaft einem bestimmten Kreditvertrag zu. Prüfen Sie Kreditnehmer, Betrag, Laufzeit, Tilgungsplan und Verwendungszweck.
- Zugriffsweg bestimmen: Stellen Sie fest, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, Ausfallbürgschaft oder eine andere Gestaltung handelt. Suchen Sie insbesondere nach einem Verzicht auf Einreden.
- Maximalrisiko erfassen: Dokumentieren Sie Haftungshöchstbetrag, Nebenforderungen und mögliche Kosten außerhalb der Grenze. Ohne eindeutige Begrenzung lässt sich die private Belastung nicht verlässlich planen.
- Weitere Sicherheiten aufnehmen: Listen Sie Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen und weitere Bürgen auf. Halten Sie fest, ob eine Verwertungsreihenfolge vereinbart ist oder die Bank wählen darf.
- Änderungsklauseln lesen: Prüfen Sie, ob Laufzeitverlängerungen, Krediterhöhungen, Stundungen oder Umschuldungen die Bürgschaft verändern können und wann Ihre Zustimmung erforderlich ist.
- Freigabe festlegen: Verlangen Sie nachvollziehbare Bedingungen, unter denen der Haftungshöchstbetrag sinkt oder die Bürgschaft zurückgegeben wird.
- Belastungsfall simulieren: Vergleichen Sie die mögliche Forderung mit frei verfügbarem Privatvermögen und laufenden privaten Verpflichtungen. Vermögenswerte des Unternehmens dürfen dabei nicht ein zweites Mal als private Reserve angesetzt werden.
Das Ergebnis gehört zusammen mit der endgültigen Bürgschaftsurkunde, dem Kreditvertrag, Nachträgen und der Korrespondenz in die Finanzierungsakte. Mündliche Erläuterungen der Bank sollten nicht die einzige Grundlage einer weitreichenden Entscheidung sein.
Rückgriff nach Zahlung: Ein Anspruch ist noch kein Geldzufluss
Zahlt der Bürge an den Kreditgeber, kann die gesicherte Forderung grundsätzlich auf ihn übergehen. Der Bürge erhält damit einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner. Wirtschaftlich ist dieser Anspruch häufig wenig wert, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder sich bereits im Insolvenzverfahren befindet.
Dieses Risiko wird bei der Planung leicht übersehen. Die Zahlung aus der Bürgschaft ist nicht bloß ein vorübergehender Liquiditätsabfluss, der sicher vom Unternehmen erstattet wird. Für die persönliche Risikorechnung sollte deshalb unterstellt werden, dass ein Rückfluss ausbleiben kann.
Bei mehreren Beteiligten können zusätzlich interne Ausgleichsansprüche bestehen. Dafür sind Gesellschaftsvertrag, Bürgschaftsvereinbarungen und mögliche Absprachen unter den Bürgen zu prüfen. Eine interne Zusage schützt jedoch nicht vor dem unmittelbaren Anspruch der Bank.
Kündigung und Ende der Haftung müssen getrennt betrachtet werden
Eine Kündigung beendet eine Bürgschaft nicht zwangsläufig für bereits entstandene oder schon zugesagte Kreditverbindlichkeiten. Besonders bei unbefristeten Bürgschaften ist zu unterscheiden zwischen der Beendigung für künftige Geschäfte und der fortbestehenden Haftung für den vorhandenen Kredit.
Auch die vollständige Rückzahlung einer einzelnen Rate führt nicht automatisch zu einer anteiligen Freigabe, wenn der Vertrag keine entsprechende Reduzierung vorsieht. Ebenso kann eine Rückführung des Kredits durch neue Auszahlungen oder einen Kontokorrentrahmen wieder relativiert werden, sofern der Sicherungszweck weit formuliert ist.
Für die betriebliche Kontrolle empfiehlt sich ein Prüfpunkt bei jeder Kreditänderung sowie nach vollständiger Tilgung. Fordern Sie nach Erledigung der gesicherten Verbindlichkeit eine schriftliche Freigabe und die Herausgabe oder eindeutige Entwertung der Bürgschaftsurkunde. Bleiben andere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung offen, muss geprüft werden, ob sie vom Sicherungszweck erfasst sind.
Verhandlungspunkte, die das persönliche Risiko begrenzen können
Die Bank muss einer Änderung ihrer Sicherheitenanforderungen nicht zustimmen. Trotzdem sollten Selbstständige die Bürgschaft nicht als unveränderliches Nebenformular behandeln. Die folgenden Punkte können Gegenstand der Kreditverhandlung sein:
- Begrenzung auf einen eindeutig bezeichneten Unternehmenskredit
- fester Haftungshöchstbetrag einschließlich aller Nebenforderungen
- stufenweise Reduzierung entsprechend der tatsächlichen Tilgung
- festes Enddatum oder klar beschriebene Freigabebedingungen
- Ausschluss späterer Krediterhöhungen ohne erneute Zustimmung
- Freigabe, sobald eine vereinbarte Eigenkapital-, Tilgungs- oder Sicherheitenlage erreicht ist
- Vorrang oder Anrechnung anderer Sicherheiten, soweit die Bank dies akzeptiert
Als Alternative kommen je nach Finanzierung betriebliche Sicherheiten, eine geringere Kreditsumme, mehr Eigenkapital oder ein Förderdarlehen mit einer eingebundenen Bürgschaftsbank in Betracht. Ob ein Förderweg verfügbar ist und wie die Haftung verteilt wird, ist beim zuständigen Förderinstitut beziehungsweise bei der Bürgschaftsbank des Bundeslandes für das geplante Vorhaben zu prüfen. Eine öffentliche Beteiligung ersetzt nicht automatisch jede persönliche Mithaftung.
Wann rechtliche und steuerliche Prüfung sinnvoll ist
Fachkundige rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn die Bürgschaft unbegrenzt oder unbefristet ist, sämtliche Forderungen aus einer Geschäftsverbindung erfassen soll, auf Einreden verzichtet wird oder mehrere Bürgen beteiligt sind. Gleiches gilt bei Bürgschaften auf erstes Anfordern, bei bereits angespannter Unternehmensliquidität und bei nachträglichen Änderungen des Kreditvertrags.
Auch familiäre Bürgschaften verdienen eine eigenständige Beratung. Die persönliche Nähe zum Unternehmer ersetzt weder eine Risikoprüfung noch eine verständliche Dokumentation. Fragen zur möglichen Unwirksamkeit einzelner Bürgschaften hängen stark von Entstehung, wirtschaftlicher Überforderung, Näheverhältnis, Eigeninteresse und Vertragsgestaltung ab und lassen sich nicht pauschal beantworten.
Steuerlich sollte insbesondere eine spätere Zahlung des Bürgen eingeordnet werden. Ob und wie ein Ausfall berücksichtigt werden kann, hängt unter anderem von Rechtsform, Beteiligung, betrieblichem Zusammenhang und Art der Forderung ab. Die Bürgschaft sollte daher bereits bei Abschluss in der Finanzierungsdokumentation erfasst und bei Eintritt eines Ausfallrisikos mit der steuerlichen Beratung besprochen werden.
Die tragfähige Entscheidung lautet nicht nur, ob der Kredit finanzierbar ist. Sie muss auch beantworten, welchen privaten Verlust der Bürge im schlechtesten Fall verkraften könnte. Ist der Haftungsumfang nicht eindeutig bezifferbar oder gefährdet er die private Existenz, sollten Nachverhandlung, eine andere Sicherheitenstruktur oder eine geringere Finanzierung vor der Unterschrift geprüft werden.