Ob Weinpräsent zum Jahresabschluss, Gutschein zur Vertragsverlängerung oder Kunden-Adventskalender – Zuwendungen an Geschäftspartner gehören zum gepflegten Unternehmensalltag. Was steuerlich dahintersteckt, ist allerdings weit komplexer als viele Unternehmen vermuten. Die entscheidenden Weichen stellen das Einkommensteuergesetz, die Umsatzsteuerrichtlinien und die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG – und wer diese Regeln nicht kennt, riskiert ungewollte Betriebsprüfungsfunde oder nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Die 35-Euro-Grenze: Was genau dahintersteckt
Das Herzstück der steuerlichen Behandlung von Geschäftspartnergeschenken ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Dieser schließt Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug aus – es sei denn, der Gesamtwert aller Geschenke an eine einzelne Person im Wirtschaftsjahr übersteigt 35 Euro netto nicht.
Dieser Betrag gilt pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, nicht pro Geschenk oder Anlass. Wer also einem Kunden im Januar eine Flasche Wein für 20 Euro und im Oktober einen Kalender für 18 Euro schenkt, hat die Grenze bereits überschritten – und verliert für beide Posten das Abzugsrecht, nicht nur für das zweite Geschenk.
Wichtig: Die 35-Euro-Grenze bezieht sich auf den Nettobetrag, sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. als Kleinunternehmer), ist der Bruttobetrag maßgeblich.
Was als Geschenk zählt – und was nicht
Die steuerliche Definition von „Geschenk“ in diesem Kontext ist enger als der Alltagsbegriff. Als Geschenk gilt jede unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert und keine konkrete Gegenleistung voraussetzt. Nicht darunter fallen:
- Bewirtungsleistungen (diese unterliegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und einer eigenen 70-Prozent-Regelung)
- Warenproben oder Muster, die ausschließlich zu Prüfzwecken überlassen werden
- Streuartikel mit einem Einzelwert bis 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel), die namentlich nicht einzelnen Empfängern zugeordnet werden können
- Aufmerksamkeiten in gesellschaftlichem Rahmen, die keinen eigenständigen Vermögenswert darstellen
Geldgeschenke und Gutscheine mit Geldersatzfunktion fallen hingegen vollständig unter die Beschränkung und dürfen zusätzlich beim Empfänger lohnsteuerpflichtige Einnahmen auslösen.
Netto oder Brutto: Die Freigrenze richtig berechnen
Eines der häufigsten Missverständnisse in der Praxis betrifft die Frage, ob die 35 Euro netto oder brutto zu verstehen sind. Die Finanzverwaltung hat klargestellt: Wenn der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählt der Nettobetrag. Die Umsatzsteuer ist dann separat abziehbar, sofern ein ordnungsgemäßer Beleg vorliegt.
Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – etwa eine Arztpraxis oder ein Versicherungsmakler –, muss den Bruttobetrag heranziehen. Das bedeutet: Bei einem Regelsteuersatz von 19 Prozent entsprechen 35 Euro netto rund 41,65 Euro brutto. Wer also 42 Euro brutto ausgibt, hat die Grenze bereits überschritten, selbst wenn der eigentliche Warenwert darunterliegt.
Hinzu kommt: Versandkosten und Verpackungskosten sind in den Gesamtwert einzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Geschenk stehen. Eine aufwendige Geschenkbox, die 8 Euro kostet, erhöht den anzusetzenden Wert entsprechend.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Bleibt man unter der 35-Euro-Grenze und darf das Geschenk als Betriebsausgabe abgezogen werden, stellt sich die nächste steuerliche Frage: Was passiert beim Empfänger? Geschenke an Geschäftspartner gelten beim Empfänger grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen oder sonstige Einkünfte. Das erzeugt erheblichen Aufwand – sowohl für den Empfänger als auch für den Schenkenden, der eigentlich eine nette Geste machen wollte.
Der Gesetzgeber hat hierfür eine elegante Lösung geschaffen: die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für alle Sachgeschenke pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernehmen und an das Finanzamt abführen. Der Empfänger wird dann steuerlich freigestellt und muss die Zuwendung nicht in seiner Steuererklärung angeben.
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Pauschalierung nach § 37b EStG, gilt dies einheitlich für alle Sachzuwendungen des Wirtschaftsjahres – eine selektive Anwendung ist nicht möglich. Der Empfänger ist über die Übernahme der Steuer zu informieren.
Was die Pauschalsteuer für den Betriebsausgabenabzug bedeutet
Ein wichtiger Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Die pauschale Steuer nach § 37b EStG gehört selbst zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben, wenn das zugrunde liegende Geschenk ebenfalls nicht abziehbar ist. Liegt der Geschenkwert also über 35 Euro, ist nicht nur der Aufwand für das Geschenk selbst, sondern auch die darauf gezahlte Pauschalsteuer steuerlich nicht abzugsfähig.
Liegt der Wert hingegen unter der Freigrenze, ist die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig – und zählt dabei nicht zum Wert des Geschenks für die 35-Euro-Grenze. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Umsatzsteuer auf Geschenke an Geschäftspartner
Neben der Ertragsteuer spielt auch die Umsatzsteuer eine eigenständige Rolle. Wer einem Geschäftspartner ein Geschenk macht, erbringt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe – und diese ist grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig, wenn beim Einkauf des Geschenks der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Allerdings gilt: Liegt der Einkaufspreis des Geschenks unter 35 Euro netto (entsprechend der ertragsteuerlichen Freigrenze), bleibt die Umsatzsteuer auf die Wertabgabe in der Regel außen vor – der Gesetzgeber hat die Grenzwerte inhaltlich angeglichen. Wird die Freigrenze überschritten, schuldet der Schenkende Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis des Geschenks. Diese Umsatzsteuer ist dann ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Ein weiterer Punkt: Handelt es sich beim Empfänger um einen Unternehmer, kann dieser die vom Schenkenden abgeführte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, da ihm keine Rechnung ausgestellt wird.
Aufzeichnungspflichten und Nachweisführung
Damit der Betriebsausgabenabzug in einer Betriebsprüfung standhält, reicht ein Kassenbon allein nicht aus. Das Finanzamt erwartet eine lückenlose Dokumentation, die folgende Elemente enthält:
- Name und Anschrift des Empfängers
- Datum der Zuwendung
- Anlass und geschäftliche Veranlassung
- Art und Wert des Geschenks (inkl. Einzelpreisbeleg)
- Gesamtwert aller Zuwendungen an diese Person im laufenden Wirtschaftsjahr
Die Aufzeichnungen sollten zeitnah erstellt werden – idealerweise unmittelbar nach dem Kauf. Wer erst Wochen später eine Liste nachbaut, hat bei einer Außenprüfung schlechtere Karten. Empfehlenswert ist eine fortlaufende Geschenkeliste pro Empfänger, die jahresbezogen geführt wird und direkt aus dem Buchhaltungssystem abrufbar ist.
Geschenke an Mitarbeiter des Geschäftspartners
In vielen Fällen werden Geschenke nicht an das Unternehmen selbst, sondern an bestimmte Ansprechpartner oder Mitarbeiter des Geschäftspartners überreicht. Steuerlich ist das eine andere Situation: Hier handelt es sich um Zuwendungen an eine natürliche Person, die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens ist.
Für den Abzug beim Schenkenden gelten dieselben Grenzen wie gegenüber dem Unternehmen selbst. Beim Empfänger hingegen können solche Zuwendungen als Arbeitslohn von dritter Seite zu qualifizieren sein – mit entsprechenden lohnsteuerlichen Konsequenzen für dessen Arbeitgeber, sofern dieser eingeweiht ist und zustimmt.
Auch hier schafft § 37b EStG Abhilfe: Die pauschale Übernahme der Einkommensteuer durch den Schenkenden befreit den Empfänger und dessen Arbeitgeber von weiteren steuerlichen Pflichten.
Jahresabschluss naht: So gehen Sie methodisch vor
Viele Unternehmen geraten am Jahresende unter Zugzwang, wenn Weihnachtsgeschenke für Kunden und Partner organisiert werden müssen. Mit einem strukturierten Vorgehen lässt sich steuerliches Risiko deutlich reduzieren:
- Empfängerliste anlegen: Erfassen Sie alle Personen und Unternehmen, an die im laufenden Jahr Geschenke gemacht wurden oder gemacht werden sollen.
- Jahressumme pro Empfänger prüfen: Summieren Sie alle bisherigen Zuwendungen des Wirtschaftsjahres je Empfänger. Erst wenn dieser Gesamtwert unter 35 Euro netto liegt, darf das Jahresabschlussgeschenk dazugerechnet werden.
- Budget festlegen: Legen Sie für jeden Empfänger fest, wie viel Spielraum noch vorhanden ist – oder ob eine bewusste Entscheidung für ein nicht abziehbares Geschenk sinnvoll sein kann.
- Belege sofort zuordnen: Versehen Sie jeden Kaufbeleg mit Empfängername, Datum und Anlass. Sammeln Sie diese Belege in einer eigenen Kostenart der Buchhaltung.
- § 37b EStG-Entscheidung treffen: Entscheiden Sie bis zum Jahresende, ob Sie die Pauschalversteuerung für das laufende Jahr in Anspruch nehmen. Die Erklärung muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht werden.
- Empfänger informieren: Teilen Sie allen betroffenen Empfängern schriftlich mit, dass Sie die Steuer übernehmen. Nur so kann der Empfänger die Zuwendung steuerfrei behandeln.
Der Sonderfall: Streuwerbeartikel
Kugelschreiber mit Firmenlogo, Taschenkalender oder kleine Werbegeschenke an Messen zählen steuerlich als Streuwerbeartikel, wenn ihr Einzelwert 10 Euro nicht übersteigt. Diese Artikel fallen nicht unter die 35-Euro-Freigrenze und müssen nicht empfängerbezogen dokumentiert werden. Der Betriebsausgabenabzug ist unbeschränkt möglich, und auch § 37b EStG greift für diese Kategorie nicht.
Voraussetzung ist, dass die Artikel tatsächlich als Werbemittel einzuordnen sind – erkennbar etwa an der Firmenaufschrift – und nicht als persönliche Zuwendung an einen bestimmten Empfänger übergeben werden. Wer einem Kunden einen Logo-Kugelschreiber und eine exklusive Whiskyflasche gemeinsam überreicht, kann nicht argumentieren, beides sei Streuwerbeartikel.
Buchung und Kontierung in der Praxis
In der Finanzbuchhaltung sollten Geschenke an Geschäftspartner auf einem gesonderten Konto erfasst werden, das eindeutig von anderen Betriebsausgaben unterscheidbar ist. In den gängigen Kontenrahmen (SKR 03 / SKR 04) gibt es eigene Konten für:
- Abzugsfähige Geschenke bis 35 Euro (z. B. SKR 03: 4630 / SKR 04: 6610)
- Nicht abzugsfähige Geschenke über 35 Euro (z. B. SKR 03: 4631 / SKR 04: 6611)
- Pauschalsteuer nach § 37b EStG (wird auf einem eigenen Konto als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe oder abzugsfähige Betriebsausgabe erfasst – je nach Sachlage)
Eine saubere Kontentrennung ist keine Formalität, sondern schützt vor Korrekturbuchungen in der Betriebsprüfung. Wer alle Geschenke auf einem einzigen Konto führt, macht eine spätere Trennung aufwändig – und gibt Prüfern unnötig Anlass zur Nachfrage.
Geschenke an ausländische Geschäftspartner
Sobald Geschäftspartner im Ausland ansässig sind, kommen zusätzliche Überlegungen ins Spiel. Die deutschen Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gelten unabhängig davon, ob der Empfänger im In- oder Ausland sitzt. Die ertragsteuerliche 35-Euro-Grenze bleibt also bestehen.
Umsatzsteuerlich kann sich eine andere Behandlung ergeben: Bei Empfängern im EU-Ausland oder Drittländern kann die Zuwendung unter Umständen als steuerfreie Lieferung oder als nicht steuerbar eingestuft werden – abhängig vom umsatzsteuerlichen Status des Empfängers und dem Lieferort. Hier empfiehlt sich im Zweifelsfall eine Rücksprache mit dem steuerlichen Berater, um Fehlbehandlungen zu vermeiden.
Wenn das Geschenk zur Betriebsveranstaltung wird
Manchmal verschwimmt die Grenze zwischen einem Geschenk an einen einzelnen Geschäftspartner und einer größeren Veranstaltung, zu der Partner eingeladen werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung mit Bewirtungscharakter, greift § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit der 70-Prozent-Abzugsgrenze statt der Geschenkeregelung.
Werden bei einer solchen Veranstaltung zusätzlich Sachgeschenke übergeben, sind diese separat zu bewerten. Die Gesamtbetrachtung schützt vor der Versuchung, Bewirtungskosten als Geschenke zu deklarieren oder umgekehrt. Finanzämter kennen diese Verschiebungsversuche und prüfen Veranstaltungen mit gemischtem Charakter entsprechend genau.
Grenzfälle: Wenn Geschenke zu Betriebseinnahmen beim Empfänger werden
Wer Geschenke empfängt, muss diese grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahme behandeln, sofern kein steuerfreier Rahmen (z. B. Übernahme nach § 37b EStG durch den Schenkenden) vorliegt. Für Selbstständige zählt ein Geschenk zu den Betriebseinnahmen, wenn es in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit steht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geschenk im Einzelfall tatsächlich deklariert wird. Im Rahmen einer Außenprüfung beim Schenkenden werden Empfänger gelegentlich kontrollmitteilungsweise informiert – ein Grund mehr, auf Transparenz zu setzen und die Pauschalversteuerung als saubere Lösung für alle Beteiligten zu wählen.
Kombination mehrerer Geschenke: Wenn Einzelposten zur Falle werden
Ein Aspekt, der in der täglichen Buchführung häufig unterschätzt wird, betrifft das Zusammenspiel mehrerer Zuwendungen an dieselbe Person innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Die 35-Euro-Freigrenze gilt nicht je Geschenk, sondern als Jahresgesamtgrenze pro Empfänger. Wer also im März eine Flasche Wein für 18 Euro und im November einen Kalender für 22 Euro an denselben Geschäftspartner überreicht, hat die Grenze bereits überschritten – obwohl jede einzelne Zuwendung für sich genommen unbedenklich wirkt.
Besonders tückisch wird es, wenn Gutscheine oder Sachgeschenke unterschiedlicher Herkunft zusammentreffen. Ein Marketingteam bestellt Werbeartikel, der Vertrieb schickt einen Präsentkorb, die Geschäftsführung überreicht ein personalisiertes Notizbuch – all das summiert sich steuerlich zu einem einzigen Betrag beim gleichen Empfänger. Eine klare interne Abstimmung und ein zentrales Geschenkemanagement sind deshalb keine bürokratische Übung, sondern ein direkt wirksames Instrument zur Steueroptimierung.
Digitale Geschenke und Gutscheine: Neue Formen, alte Regeln
Ein digitaler Amazon-Gutschein über 30 Euro, der an einen Kunden als Dankeschön versandt wird, unterliegt denselben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten wie ein klassischer Warengutschein aus dem Einzelhandel. Der Versand per E-Mail ersetzt keineswegs den Beleg; im Gegenteil, digitale Zuwendungen erfordern eine besonders strukturierte Belegablage, da die automatisch generierten Bestätigungen schnell im E-Mail-Postfach verschwinden. Empfehlenswert ist eine sofortige Ablage in einem dedizierten Buchführungsordner – digital oder physisch – mit Empfängerzuordnung und Datumsstempel.
Beim Thema Gutscheine ist zudem zu differenzieren: Einzweck-Gutscheine, die nur für eine konkrete, steuerlich klar definierte Leistung einlösbar sind, unterliegen bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Umsatzsteuer. Mehrzweck-Gutscheine hingegen, die beim Empfänger frei verwendbar sind, werden erst bei der tatsächlichen Einlösung umsatzsteuerlich relevant. Diese Unterscheidung kann Auswirkungen darauf haben, wann Sie als Schenkendes Unternehmen die Vorsteuer geltend machen können und wie die interne Verbuchung korrekt zu gestalten ist.
Geschenke im Rahmen von Ausschreibungen und Akquisephasen
Eine besondere Konstellation entsteht, wenn Geschenke nicht an bestehende Geschäftspartner, sondern an potenzielle Kunden oder Interessenten im Zuge einer Akquisition übergeben werden. Steuerrechtlich sind solche Zuwendungen grundsätzlich ebenfalls als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu behandeln, sofern keine Gegenleistung erwartet wird. Der bloße Wunsch, einen Auftrag zu gewinnen, stellt keine unmittelbare Gegenleistung dar, die die Zuwendung in einen Austauschvertrag umwandeln würde.
Dennoch lohnt eine genaue Betrachtung der konkreten Umstände: Wird im Zusammenhang mit einem Angebot ein Muster oder ein Produktsample übergeben, das ausdrücklich der Prüfung des Angebotsgegenstands dient, kann dies als betriebliche Ausgabe mit unmittelbarem Veranlassungszusammenhang eingestuft werden – ohne dass die Geschenkregeln greifen. Voraussetzung ist, dass der Mustercharakter eindeutig dokumentiert ist und der Wert in einem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Auftragsvolumen steht.
Bei Einladungen zu Präsentationsveranstaltungen, bei denen auch Sachzuwendungen übergeben werden, ist hingegen besondere Sorgfalt geboten. Solche Konstellationen bewegen sich oft in einer Grauzone zwischen Bewirtung, Geschenk und Betriebsveranstaltung. Eine vorherige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater kann hier verhindern, dass nach einer Betriebsprüfung Ausgaben nachträglich nicht anerkannt werden.
Risiken bei der Betriebsprüfung und wie Sie sich absichern
Geschenke an Geschäftspartner gehören zu den Positionen, die Betriebsprüfer erfahrungsgemäß besonders genau unter die Lupe nehmen. Die Prüfungsschwerpunkte liegen dabei typischerweise auf drei Bereichen: fehlende oder unvollständige Empfängerlisten, nicht nachgewiesene betriebliche Veranlassung sowie übersehene Jahresgrenzen bei mehrfachen Zuwendungen an dieselbe Person.
Zur Absicherung empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen, das bereits beim Bestellvorgang ansetzt:
- Empfängername und Unternehmen direkt bei der Bestellung oder Buchung dokumentieren
- Beleg mit handschriftlichem oder digitalem Vermerk zur betrieblichen Veranlassung versehen
- Jährliche Gesamtübersicht pro Empfänger erstellen und dem Jahresabschluss beifügen
- Pauschalsteuer-Meldung fristgerecht abwickeln und in der Buchführung kenntlich machen
- Interne Richtlinie für Geschenke im Unternehmen schriftlich fixieren und kommunizieren
Wer diese Schritte konsequent umsetzt, reduziert das Risiko einer Beanstandung auf ein Minimum. Betriebsprüfer sind nicht grundsätzlich misstrauisch gegenüber Geschenken als Betriebsausgabe – sie erwarten jedoch eine nachvollziehbare und lückenlose Dokumentation, die den geschäftlichen Hintergrund glaubhaft macht. Gut gepflegte Unterlagen sind in solchen Gesprächen wertvoller als jedes nachträgliche Erklären.
Häufige Fragen zu Geschenken an Geschäftspartner
Gilt die 35-Euro-Freigrenze pro Geschenk oder pro Empfänger und Jahr?
Die Freigrenze gilt pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, nicht pro einzelnem Geschenk. Erhalten Sie also mehrere Zuwendungen an dieselbe Person innerhalb eines Jahres, werden alle Werte zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 35 Euro netto, entfällt der Betriebsausgabenabzug für sämtliche Geschenke an diese Person in diesem Jahr.
Kann ich die 35-Euro-Grenze umgehen, indem ich das Geschenk als Bewirtung buche?
Nein, denn Finanzämter prüfen genau, ob eine Zuwendung tatsächlich im Rahmen einer Bewirtung erfolgt oder ob es sich der Sache nach um ein Geschenk handelt. Eine reine Umbuchung ohne sachlichen Hintergrund ist nicht zulässig und kann im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet werden. Entscheidend ist stets der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs, nicht die gewählte Bezeichnung in der Buchführung.
Muss ich den Geschäftspartner informieren, wenn ich die Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernehme?
Ja, der Zuwendende ist gesetzlich verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalversteuerung zu unterrichten, damit dieser den Betrag nicht noch einmal als eigene Einnahme versteuert. Diese Mitteilung muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen, sollte aber schriftlich dokumentiert werden. In der Praxis genügt oft ein kurzer Hinweis auf dem Lieferschein oder in einem Begleitschreiben.
Sind digitale Geschenke wie Software-Lizenzen oder Online-Abonnements ebenfalls an die 35-Euro-Grenze gebunden?
Ja, die Art des Geschenks spielt für die steuerliche Beurteilung keine Rolle. Ob es sich um einen Gegenstand, eine digitale Leistung oder ein Guthaben handelt – maßgeblich ist der Marktwert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Übergabe. Digitale Produkte werden daher genauso behandelt wie physische Geschenke und müssen entsprechend aufgezeichnet werden.
Was passiert, wenn ich vergesse, den Namen des Empfängers auf dem Beleg festzuhalten?
Fehlt die Einzelaufzeichnung mit Namen und Anlass, erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug in aller Regel nicht an. Diese Aufzeichnungspflicht ist im Einkommensteuergesetz ausdrücklich geregelt und wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig überprüft. Nachträgliche Eintragungen ohne zeitnahen Bezug werden zudem kritisch bewertet und können als nicht ausreichend abgelehnt werden.
Darf ich Geschenke an Geschäftspartner auch dann als Betriebsausgabe absetzen, wenn ich Kleinunternehmer bin?
Grundsätzlich ja, denn die Regelungen zum Betriebsausgabenabzug gelten unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht. Als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung müssen Sie allerdings beachten, dass die 35-Euro-Grenze für Sie aus dem Bruttobetrag berechnet wird, weil Sie keine Vorsteuer geltend machen können. Das verringert den verfügbaren Spielraum gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen entsprechend.
Wie wird der Wert eines selbst hergestellten Geschenks ermittelt?
Bei selbst hergestellten Produkten – etwa wenn ein Unternehmen eigene Waren verschenkt – ist der Teilwert anzusetzen, der dem Marktpreis für vergleichbare Waren entspricht. Maßgeblich sind also nicht die internen Herstellungskosten, sondern der Wert, den ein fremder Dritter für das Produkt zahlen würde. Liegt dieser Wert über 35 Euro, greift die Abzugsbeschränkung, selbst wenn die eigenen Kosten darunter liegen.
Gelten für Geschenke innerhalb einer Unternehmensgruppe dieselben Regeln?
Ja, auch konzerninterne Zuwendungen zwischen rechtlich selbstständigen Gesellschaften unterliegen grundsätzlich denselben steuerlichen Regelungen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Zuwendung als verdeckte Gewinnausschüttung oder als betrieblich veranlagte Weiterleitung einzustufen ist. Für die Abgrenzung ist immer der wirtschaftliche Zusammenhang und nicht die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit entscheidend.
Fazit
Steuerlich abziehbare Geschenke an Geschäftspartner sind an klare Bedingungen geknüpft: Die 35-Euro-Grenze gilt pro Empfänger und Jahr, wobei Kleinunternehmer aufgrund fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung den Bruttobetrag heranziehen müssen. Auch bei selbst hergestellten Produkten zählt nicht der interne Aufwand, sondern der Marktpreis – überschreitet dieser die Grenze, entfällt der Abzug. Selbst innerhalb von Unternehmensgruppen gelten grundsätzlich dieselben Regeln, sodass sorgfältige Dokumentation und eine klare betriebliche Veranlassung in jedem Fall unverzichtbar sind.