Geschenke an Kunden buchen: Welche Grenzen und Nachweise wichtig sind

Lesedauer: 13 Min
Aktualisiert: 3. Juni 2026 11:11

Wer Geschäftsbeziehungen pflegt, greift früher oder später zur Geste: Eine Flasche Wein zum Jahresende, ein hochwertiger Kugelschreiber, ein Gutschein zur Vertragsverlängerung. So selbstverständlich solche Aufmerksamkeiten im Geschäftsalltag sind, so präzise muss die buchhalterische Behandlung erfolgen. Denn steuerlich gelten hier klare Spielregeln – wer sie nicht kennt, riskiert die Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs oder Probleme bei der Betriebsprüfung.

Was steuerlich als Geschenk an Kunden gilt

Steuerrechtlich ist ein Geschenk an einen Geschäftspartner oder Kunden eine unentgeltliche Zuwendung, der keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Das unterscheidet es von Werbeartikeln mit Firmenaufdruck, Proben oder Bewirtungsleistungen. Letztere unterliegen eigenen Regelungen und dürfen nicht mit Geschenken vermischt werden.

Typische Geschenke im Geschäftsverkehr sind unter anderem:

  • Präsentkörbe, Wein oder Spirituosen
  • Bücher, Kalender oder hochwertige Schreibwaren
  • Gutscheine für Einzelhandel, Restaurants oder Erlebnisse
  • Blumen oder Pflanzen
  • Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen (sofern kein Bewirtungscharakter)
  • Persönliche Sachzuwendungen anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen oder Feiertagen

Nicht als Geschenk im steuerlichen Sinne gelten hingegen Bewirtungen (auch wenn dabei etwas überreicht wird), Werbemittel mit dauerhaftem Werbecharakter (z. B. bedruckte USB-Sticks) sowie Rabatte oder Preisnachlässe. Diese sind nach anderen Vorschriften zu behandeln.

Die 35-Euro-Grenze: Alles Wesentliche im Überblick

Der zentrale steuerliche Ankerpunkt bei Kundengeschenken ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Danach sind Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkers sind, nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Gesamtwert aller Geschenke an eine einzelne Person pro Wirtschaftsjahr 35 Euro netto nicht übersteigt.

Wichtig: Es handelt sich um eine Jahresgrenze je Empfänger, nicht um eine Einzelgrenze pro Geschenk. Erhalten ein und dieselbe Person im Laufe des Jahres mehrere Zuwendungen, werden alle zusammengezählt. Wird die Grenze überschritten – auch nur um einen Cent –, ist der gesamte Betrag für diesen Empfänger nicht mehr abzugsfähig, nicht nur der übersteigende Teil.

Netto oder brutto – worauf es ankommt

Die 35-Euro-Grenze bezieht sich auf den Nettobetrag, also den Betrag ohne Umsatzsteuer. Das gilt allerdings nur für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wer keine Vorsteuer abziehen darf – etwa Kleinunternehmer oder bestimmte steuerbefreite Unternehmen – muss den Bruttobetrag heranziehen. In der Praxis bedeutet das: Ein Geschenk im Wert von 34,99 Euro netto ist noch abzugsfähig; ein Wert von 35,01 Euro netto schließt den Abzug aus.

Was alles in den Wert einfließt

In den Gesamtwert fließen sämtliche Nebenkosten ein, die direkt mit dem Geschenk zusammenhängen: Verpackung, Versandkosten, Gravuren oder individuelle Veredelungen. Nicht dazu zählen allgemeine Verwaltungskosten oder Fahrtkosten des Überbringers. Wer die Grenze knapp kalkuliert, sollte deshalb von Anfang an alle anfallenden Positionen berücksichtigen.

Anleitung
1Empfänger identifizieren und dokumentieren: Halten Sie fest, für wen das Geschenk bestimmt ist. Name, Unternehmen und Anlass gehören zur Mindestdokumentation.
2Jahreswert je Empfänger prüfen: Vergleichen Sie den aktuellen Aufwand mit bereits gebuchten Zuwendungen an dieselbe Person im laufenden Wirtschaftsjahr.
3Kontozuordnung festlegen: Liegt der Gesamtwert unter 35 Euro netto, buchen Sie auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde (abzugsfähig)“ – SKR 03: Konto 4630, SKR….
4Vorsteuer korrekt behandeln: Ist das Geschenk nicht abzugsfähig, entfällt auch der Vorsteuerabzug auf den gesamten Betrag. Dieser muss dann ebenfalls als nicht abzugsfähi….
5Beleg ablegen und Empfängerliste führen: Der Beleg muss den Empfänger namentlich ausweisen. Eine separat geführte Liste, in der alle Zuwendungen je Person im Wirtschaftsj….

Buchung im Rechnungswesen: So gehen Sie vor

Für die korrekte Verbuchung von Kundengeschenken ist zunächst entscheidend, ob die Grenze eingehalten wird. Davon hängt ab, ob der Aufwand als abzugsfähige Betriebsausgabe oder als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gebucht wird.

Das grundlegende Vorgehen lässt sich in wenige, klar aufeinander aufbauende Schritte gliedern:

  1. Empfänger identifizieren und dokumentieren: Halten Sie fest, für wen das Geschenk bestimmt ist. Name, Unternehmen und Anlass gehören zur Mindestdokumentation.
  2. Jahreswert je Empfänger prüfen: Vergleichen Sie den aktuellen Aufwand mit bereits gebuchten Zuwendungen an dieselbe Person im laufenden Wirtschaftsjahr.
  3. Kontozuordnung festlegen: Liegt der Gesamtwert unter 35 Euro netto, buchen Sie auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde (abzugsfähig)“ – SKR 03: Konto 4630, SKR 04: Konto 6610. Liegt er darüber, verwenden Sie das Konto für nicht abzugsfähige Geschenke – SKR 03: Konto 4631, SKR 04: Konto 6611.
  4. Vorsteuer korrekt behandeln: Ist das Geschenk nicht abzugsfähig, entfällt auch der Vorsteuerabzug auf den gesamten Betrag. Dieser muss dann ebenfalls als nicht abzugsfähig gebucht werden.
  5. Beleg ablegen und Empfängerliste führen: Der Beleg muss den Empfänger namentlich ausweisen. Eine separat geführte Liste, in der alle Zuwendungen je Person im Wirtschaftsjahr erfasst sind, erleichtert die laufende Kontrolle und die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung erheblich.

Pauschale Versteuerung nach § 37b EStG

Auch wenn die 35-Euro-Grenze gewahrt wird, stellt ein Sachgeschenk beim Empfänger potenziell steuerpflichtigen Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte dar. Als Ausweg bietet das Gesetz in § 37b EStG die Möglichkeit der Pauschalversteuerung: Der schenkende Unternehmer kann die Einkommensteuer auf das Geschenk mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen und abführen.

Diese Pauschalierung muss einheitlich für alle Empfänger einer Kategorie angewendet werden – entweder für alle Geschäftspartner oder für alle Arbeitnehmer. Eine selektive Anwendung nur für einzelne Personen ist unzulässig. Die Pauschalsteuer selbst ist ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Geschenk die 35-Euro-Grenze übersteigt. Sie wird auf einem gesonderten Konto gebucht – SKR 03: Konto 4632, SKR 04: Konto 6612.

Wird die Pauschalierung gewählt, muss der Empfänger darüber informiert werden, dass die Steuer übernommen wurde. Diese Information ist steuerrechtlich vorgeschrieben und sollte schriftlich erfolgen.

Vorsteuerabzug bei Geschenken an Kunden

Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt direkt mit dem ertragsteuerlichen Abzugsverbot zusammen. Sind Geschenke aufgrund der Überschreitung der 35-Euro-Grenze ertragsteuerlich nicht abzugsfähig, entfällt auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG. Der in der Eingangsrechnung ausgewiesene Vorsteueranteil darf in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

Zusätzlich kommt die unentgeltliche Wertabgabe ins Spiel: Werden Gegenstände aus dem Unternehmen verschenkt, für die beim Erwerb der Vorsteuerabzug möglich war, muss nach § 3 Abs. 1b UStG eine Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis abgeführt werden – sofern der Wert des Geschenks 35 Euro netto übersteigt. Unterhalb dieser Grenze bleibt die Zuwendung umsatzsteuerfrei.

Dieses Zusammenspiel von Ertrag- und Umsatzsteuer macht deutlich, warum eine sorgfältige Erfassung bereits beim Kauf beginnen muss und nicht erst bei der Jahresabschlussarbeit.

Ein Werbekalender und seine buchhalterischen Konsequenzen

Ein mittelständisches Beratungsunternehmen lässt jährlich hochwertige Tischkalender produzieren, die mit dem eigenen Logo bedruckt sind. Da der Kalender dauerhaft das Unternehmenslogo trägt und primär Werbecharakter hat, gilt er steuerrechtlich nicht als Geschenk, sondern als Werbemittel. Die Abzugsfähigkeit ist daher nicht durch die 35-Euro-Grenze begrenzt. Das Unternehmen bucht ihn entsprechend auf das Konto für Werbeaufwendungen.

Daneben überreicht dasselbe Unternehmen im Dezember zehn langjährigen Kunden jeweils eine Flasche Wein im Wert von 28 Euro netto. Für jeden Empfänger wird ein Beleg angelegt, auf dem Name, Unternehmen und Anlass vermerkt sind. Da der Jahreswert je Person unter 35 Euro bleibt, ist die Buchung auf dem abzugsfähigen Geschenkekonto zulässig – sofern im gleichen Jahr keine weiteren Zuwendungen an dieselben Personen erfolgt sind.

Wenn Gutscheine ins Spiel kommen

Gutscheine gehören zu den beliebtesten Kundenpräsenten und werden buchhalterisch wie Sachgeschenke behandelt. Der steuerliche Wert des Gutscheins entspricht seinem Nennwert. Auch hier gilt die 35-Euro-Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Relevant wird es insbesondere bei Gutscheinen für Erlebnisse, Reisen oder hochwertige Restaurants: Überschreitet der Gutschein die Grenze, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig.

Digitale Gutscheine – etwa über Plattformen wie Amazon oder Zalando – hinterlassen oft keine eindeutigen Papierbelege. Unternehmen sollten deshalb darauf achten, die elektronische Bestätigung des Kaufs zu archivieren und mit einer Notiz zum Empfänger zu versehen. Nur so ist die steuerliche Dokumentationspflicht erfüllt.

Nachweispflichten und Belegführung im Detail

Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an die Belegführung bei Kundengeschenken. Ein einfacher Kassenbon ohne weitere Angaben genügt in der Regel nicht. Folgende Angaben müssen aus dem Beleg oder einer ergänzenden Notiz hervorgehen:

  • Name und ggf. Firma des Beschenkten
  • Anlass der Zuwendung
  • Datum der Übergabe oder Versendung
  • Art und Wert des Geschenks
  • Bezug zum Geschäftsverhältnis (z. B. Kundennummer oder Projektbezeichnung)

Besonders bei größeren Mengen an Beschenkten empfiehlt sich eine gepflegte Empfängerliste – entweder als Tabellenkalkulation oder direkt im Buchhaltungsprogramm. Diese Liste bildet im Falle einer Betriebsprüfung die wichtigste Grundlage für den Nachweis, dass die Jahresgrenze je Person eingehalten wurde.

Fehlt die namentliche Dokumentation vollständig, kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für alle betroffenen Buchungen verwehren – unabhängig davon, wie hoch der Wert der einzelnen Geschenke war.

Gemischte Geschenkkörbe und Bewirtungsanteile richtig trennen

Wird einem Kunden ein Geschenkkorb übergeben, der sowohl Lebensmittel zum Verzehr als auch andere Sachgüter enthält, ist steuerrechtlich zu prüfen, ob ein Teil der Zuwendung als Bewirtung zu werten ist. Lebensmittel, die unmittelbar beim Anlass konsumiert werden, können unter Umständen dem Bewirtungsbegriff nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zugeordnet werden – mit eigenen Abzugsbeschränkungen (80 Prozent abzugsfähig, besonderer Bewirtungsbeleg erforderlich).

Wird der Korb jedoch als Ganzes überreicht und ohne direkten Konsumationsanlass übergeben, gilt er insgesamt als Geschenk. In der Praxis sollten Mischanlässe sorgfältig dokumentiert und im Zweifel mit dem Steuerberater abgestimmt werden, um keine Zuordnungsfehler zu riskieren.

Buchungsbeispiel: Wein unter und über der Grenze

Ein Unternehmen kauft im November zwei Flaschen Wein für je 29 Euro netto (inkl. 19 % USt = 34,51 Euro brutto). Kunde A hat in diesem Jahr noch kein Geschenk erhalten – die Buchung erfolgt als abzugsfähige Betriebsausgabe auf Konto 4630 (SKR 03), der Vorsteuerabzug ist möglich.

Kunde B hingegen hat im April bereits einen Gutschein über 15 Euro erhalten. Damit beträgt der Gesamtwert im laufenden Jahr 44 Euro – die Grenze ist überschritten. Der gesamte Betrag für Kunde B, also alle 29 Euro netto für den Wein und die 15 Euro für den früheren Gutschein, ist nun nicht abzugsfähig. Die Verbuchung erfolgt auf Konto 4631 (SKR 03), ein Vorsteuerabzug entfällt für diese Transaktion. Der Gutschein aus dem April müsste rückwirkend ebenfalls auf das nicht abzugsfähige Konto umgebucht werden.

Dieses Beispiel zeigt, warum eine kontinuierliche Empfängererfassung während des gesamten Wirtschaftsjahres unverzichtbar ist und nicht erst im Dezember einsetzen sollte.

Besonderheiten bei Geschenken an Personengesellschaften und juristische Personen

Wird ein Geschenk nicht an eine natürliche Person, sondern an eine GmbH oder eine andere juristische Person gerichtet, ist der Empfänger die Gesellschaft selbst. Die 35-Euro-Grenze gilt dann für die Gesellschaft als Ganzes. Werden hingegen einzelne Mitarbeiter oder Gesellschafter eines Kundenunternehmens persönlich beschenkt, ist jede natürliche Person separat zu betrachten und die Grenze individuell zu prüfen.

In der Praxis ist häufig unklar, wer genau als Empfänger gilt – insbesondere wenn ein Geschenk an „die Abteilung“ adressiert wird. Steuerlich sicher ist die Variante, bei der eine klar benannte natürliche Person als Empfänger dokumentiert ist. Bei Sammelgeschenken für Teams oder Abteilungen empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Steuerberater, da die Finanzverwaltung hier unterschiedliche Positionen einnehmen kann.

Geschenke im internationalen Geschäftsverkehr

Für Unternehmen mit Kunden im Ausland stellt sich die Frage, ob die deutschen Regelungen auch für Geschenke an ausländische Empfänger gelten. Die Antwort lautet grundsätzlich ja: Soweit das Unternehmen der deutschen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, gelten die Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 EStG unabhängig vom Wohnsitz des Empfängers.

Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG hingegen ist zu beachten, dass diese nur für inländische Empfänger greift. Für ausländische Empfänger kann es zu einer Steuerpflicht im Empfängerland kommen, die gesondert zu prüfen ist. Wer regelmäßig Geschenke ins Ausland versendet, sollte die jeweiligen Regelungen des Empfängerlandes kennen oder prüfen lassen.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

In der betrieblichen Praxis treten bei der Behandlung von Kundengeschenken wiederkehrend dieselben Stolperstellen auf. Die folgenden Punkte fassen die kritischsten zusammen:

  • Keine Empfängerliste geführt: Ohne laufende Aufzeichnung je Person ist die Einhaltung der Jahresgrenze nicht nachweisbar.
  • Nebenkosten nicht eingerechnet: Verpackung, Gravur oder Versand werden vergessen und führen zur unbeabsichtigten Grenzüberschreitung.
  • Bewirtung und Geschenk vermischt: Restaurantbesuche mit Präsentübergabe werden falsch einem einzigen Konto zugeordnet.
  • § 37b EStG nicht einheitlich angewendet: Die Pauschalierung wird nur für einzelne Empfänger genutzt, obwohl die einheitliche Anwendung Pflicht ist.
  • Rückwirkende Umbuchung vergessen: Wenn die Grenze im Laufe des Jahres überschritten wird, müssen frühere Buchungen angepasst werden.
  • Elektronische Belege nicht archiviert: Digitale Gutscheine oder Online-Bestellungen ohne Empfängernotiz sind bei Prüfungen nicht verwertbar.

Wer diese Punkte von Beginn an im Blick hat, spart sich aufwändige Korrekturen und ist für Rückfragen des Finanzamts jederzeit gut aufgestellt.

Häufige Fragen rund um Kundengeschenke in der Buchhaltung

Gilt die 35-Euro-Grenze pro Geschenk oder pro Empfänger und Jahr?

Die Grenze gilt pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, nicht pro einzelnem Geschenk. Erhalten mehrere Geschenke denselben Empfänger im selben Jahr, werden alle Werte zusammengezählt. Sobald die Summe 35 Euro netto übersteigt, entfällt der Betriebsausgabenabzug für alle Geschenke an diese Person in diesem Jahr.

Was passiert buchhalterisch, wenn die Grenze überschritten wird?

Überschreitet der Gesamtwert die zulässige Grenze, ist der gesamte Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar – nicht nur der übersteigende Teil. In der Buchführung wird der Aufwand auf ein nicht abzugsfähiges Konto umgebucht, und die bereits gebuchte Vorsteuer muss korrigiert werden. Dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt, weshalb eine sorgfältige Einzelaufzeichnung je Empfänger unerlässlich ist.

Muss ich für jedes Geschenk einen separaten Beleg erstellen?

Ja, das Finanzamt erwartet für jedes Geschenk einen Eigenbeleg oder eine ergänzte Eingangsrechnung, auf der der Empfänger, der Anlass und der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit vermerkt sind. Ein fehlender Empfängernachweis führt regelmäßig zur Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs. Eine strukturierte Geschenkdatei oder ein Geschenkbuch erleichtert diese Dokumentation erheblich.

Kann ich die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auch nachträglich wählen?

Die Pauschalversteuerung muss einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen ausgeübt werden; eine selektive Anwendung nur auf bestimmte Empfänger ist nicht zulässig. Die Wahlrechtsausübung erfolgt durch die Anmeldung der Pauschalsteuer beim zuständigen Finanzamt, und zwar spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des betreffenden Wirtschaftsjahres. Eine echte Rückwirkung auf abgeschlossene Jahre ist nicht möglich.

Wie verhält sich die Umsatzsteuer, wenn ich die Pauschalsteuer nach § 37b übernehme?

Die Übernahme der Einkommensteuer durch Pauschalierung nach § 37b EStG hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung. Bei Geschenken oberhalb von 35 Euro netto fällt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe an, soweit beim Einkauf Vorsteuer gezogen wurde. Beide Steuerarten sind getrennt voneinander zu beurteilen und zu buchen.

Sind Warengutscheine mit einem aufgedruckten Wert anders zu behandeln als Geschenkgutscheine ohne Nennwert?

Gutscheine mit einem fest definierten Geldwert gelten steuerlich als geldwerter Vorteil und werden wie Barzuwendungen behandelt, nicht wie Sachgeschenke. Für die 35-Euro-Grenze ist der aufgedruckte Nominalwert maßgeblich. Gutscheine, die nur zum Bezug einer konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen, können hingegen unter bestimmten Voraussetzungen als Sachzuwendung eingestuft werden.

Wie buche ich ein Geschenk, das aus einem Betriebsmittel des eigenen Unternehmens besteht, etwa ein selbst hergestelltes Produkt?

Bei selbst hergestellten Erzeugnissen ist der Teilwert anzusetzen, der in der Regel den Herstellungskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags entspricht. Dieser Wert fließt in die Prüfung der 35-Euro-Grenze ein. Umsatzsteuerlich liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die auf Basis des Einkaufspreises oder der Selbstkosten zu versteuern ist.

Dürfen Geschenke an Arbeitnehmer eines Kundenunternehmens steuerlich wie Geschenke an Kunden behandelt werden?

Nein – Geschenke an Arbeitnehmer eines Geschäftspartners gelten steuerlich als Zuwendungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsbeziehung und unterliegen damit denselben Regeln wie Kundengeschenke, also der 35-Euro-Grenze und der Nachweispflicht. Entscheidend ist, dass kein Dienstverhältnis zum schenkenden Unternehmen besteht. Dennoch kann beim Empfänger ein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite entstehen, was die Pauschalversteuerung nach § 37b besonders sinnvoll macht.

Was gilt, wenn ein Geschenk sowohl Werbecharakter hat als auch einen persönlichen Nutzen für den Empfänger bietet?

Entscheidend ist der überwiegende Zweck der Zuwendung. Überwiegt der Werbecharakter – zum Beispiel durch deutlich sichtbare Firmenaufdrucke und die breite Streuung des Artikels – kann das Finanzamt die Werbemittelqualität anerkennen, was den Betriebsausgabenabzug unabhängig von der 35-Euro-Grenze ermöglicht. Liegt der Schwerpunkt jedoch auf dem persönlichen Nutzen des Empfängers, greift die Geschenkregelung vollumfänglich.

Wie geht man vor, wenn im Laufe des Jahres unklar ist, ob die Grenze für einen Empfänger bereits erreicht wurde?

Empfehlenswert ist eine laufend geführte Empfängerliste, in der jedes Geschenk mit Datum, Wert und Empfänger erfasst wird. Viele Buchhaltungsprogramme ermöglichen eine empfängerbezogene Auswertung direkt über Kostenstellen oder individuelle Debitorenkonten. Wer diese Kontrolle erst am Jahresende vornimmt, riskiert, mehrere nicht abzugsfähige Buchungen auf einmal korrigieren zu müssen.

Fazit

Wer Kundengeschenke korrekt verbuchen möchte, muss die 35-Euro-Freigrenze je Empfänger und Jahr konsequent im Blick behalten und jeden Beleg sorgfältig dokumentieren. Eine laufend gepflegte Empfängerliste verhindert böse Überraschungen zum Jahresabschluss und erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt erheblich. Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG bietet dabei eine praktische Möglichkeit, die steuerliche Last für alle Beteiligten transparent zu regeln. Überwiegt bei einer Zuwendung der Werbecharakter eindeutig, kann sie außerhalb der Geschenkregelung als Werbemittel anerkannt werden – entscheidend ist stets der überwiegende Zweck der Zuwendung.

Checkliste
  • Präsentkörbe, Wein oder Spirituosen
  • Bücher, Kalender oder hochwertige Schreibwaren
  • Gutscheine für Einzelhandel, Restaurants oder Erlebnisse
  • Blumen oder Pflanzen
  • Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen (sofern kein Bewirtungscharakter)
  • Persönliche Sachzuwendungen anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen oder Feiertagen

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